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Auch Praxisinhaber müssen oft Künstlersozialabgabe zahlen

Ob Praxis-Flyer oder eigene Homepage - Werbung gehört auch in Therapiepraxen zum Alltag. Doch aufgepasst: Bei der Beschäftigung eines selbständigen Grafikers oder freien Journalisten kann die Künstlersozialabgabe fällig werden. Und das wissen Praxisinhaber oft nicht.
© AleksandarNakic

Die gesetzliche Grundlage für die Künstlersozialabgabe bildet das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Laut § 23 und § 24 muss grundsätzlich jeder Unternehmer Künstlersozialabgabe zahlen, der regelmäßig selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt. Dabei können schon ein oder zwei Werbeaufträge pro Jahr für eine Abgabepflicht ausreichen. Wer unsicher ist, ob er abgabepflichtig ist, kann dies von der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven prüfen lassen. Praxisinhaber, die in einem Jahr allerdings nicht mehr als 450 Euro an Web-Designer, Grafiker, Fotografen oder Journalisten gezahlt haben, müssen keine Künstlersozialabgabe abführen.

Ist der Praxisinhaber dazu verpflichtet, muss er jedes Jahr bis zum 31. März die gezahlten Honorare online melden. Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt. Für 2021 und 2022 liegt er bei 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr gezahlten Entgelte. Die Künstlersozialabgabe kann wiederum als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Wer allerdings nicht ordnungsgemäß zahlt, dem drohen bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen für die letzten fünf Jahre, Säumniszuschläge und Bußgelder.

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