up|unternehmen praxis

Beitragsbemessungsgrenze bleibt laut Referentenentwurf 2022 unverändert

Aus dem aktuellen Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geht hervor, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2022 voraussichtlich unverändert bei 58.050 Euro jährlich bleiben wird. Für Versicherte bedeutet das: Einkommen bis zu dieser Grenze ist beitragspflichtig. Für darüber liegende Einkommen werden keine Versicherungsbeiträge fällig.
© Andrey Popov


Auch die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) soll 2022 auf dem Niveau von 2021 bleiben und liegt dann weiterhin bei 64.350 Euro. Wer mehr verdient, kann sich von der GKV-Pflichtversicherung befreien lassen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt laut Referentenentwurf auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat), im Osten steigt sie auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat). Die Werte werden jedes Jahr auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die Bundesregierung muss die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 nun noch beschließen und der Bundesrat anschließend zustimmen.

Mehr lesen Sie hier.

Außerdem interessant:

GKV-Finanzergebnisse: Heilmittelausgaben um 23 Prozent gestiegen

Themenschwerpunkt 9.2021: Betriebsprüfung

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x