up|unternehmen praxis

BSG: Ohne Gesundheitskarte keine GKV-Leistungen

Gesetzlich Krankenversicherte können von ihren Krankenkassen keinen Berechtigungsnachweis in Papierform verlangen. Das hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Wer Leistungen der GKV erhalten möchte, braucht dafür zwingend seine elektronische Gesundheitskarte (Az.: B 1 KR 7/20 R, B 1 15/20 R).
© LightFieldStudios

Mehrere Kläger hatten auf Sicherheitsmängel bei der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der zugrundeliegenden Telematikinfrastruktur hingewiesen. Die dort gespeicherten persönlichen Daten seien nicht ausreichend gegen unberechtigte Zugriffe geschützt. Statt die Gesundheitskarte beim Arzt vorzeigen zu müssen, forderten die Kläger eine Leistungsberechtigung in Papierform.

Das BSG wies die Forderungen zurück. Nach Auffassung der Richter stehen die Vorschriften über die Gesundheitskarte mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) in Einklang. Mit der eGK solle der Missbrauch von Sozialleistungen verhindert und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtert werden, so das BSG. Auch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, da nur zwingend erforderliche personenbezogene Daten gespeichert werden. Somit verletze die Gesundheitskarte weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.

Außerdem interessant:

BMG legt Entwurf für „Patientendaten-Schutzgesetz“ vor

01.07.2021 – TI: Aufwand vs. Nutzen

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x