Mehrere Kläger hatten auf Sicherheitsmängel bei der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der zugrundeliegenden Telematikinfrastruktur hingewiesen. Die dort gespeicherten persönlichen Daten seien nicht ausreichend gegen unberechtigte Zugriffe geschützt. Statt die Gesundheitskarte beim Arzt vorzeigen zu müssen, forderten die Kläger eine Leistungsberechtigung in Papierform.
Das BSG wies die Forderungen zurück. Nach Auffassung der Richter stehen die Vorschriften über die Gesundheitskarte mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) in Einklang. Mit der eGK solle der Missbrauch von Sozialleistungen verhindert und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtert werden, so das BSG. Auch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, da nur zwingend erforderliche personenbezogene Daten gespeichert werden. Somit verletze die Gesundheitskarte weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.
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