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Urteil: Kosten für Hausrufnotsystem steuerlich absetzbar

Die Kosten für ein Hausnotrufsystem sind als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar. Das hat das Sächsische Finanzgericht kürzlich entschieden. Dies gelte nicht nur für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben (wie es der Bundesfinanzhof schon 2015 entschied), sondern auch für Alleinlebende (Az. 2 K 323/20).
© iStock: lucigerma

Im konkreten Fall nutzte eine Rentnerin, die allein in ihrem eigenen Haushalt lebt, ein Hausnotrufsystem, als Paket Standard mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Für die Aufwendungen machte sie eine Steuerermäßigung geltend. Sie war der Ansicht, dass ein Notrufsystem eine Pflege- und Betreuungsleistung sei, die innerhalb eines Haushaltes erbracht werde. Diese seien im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes unter der Gruppe der Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung/Mobilität gelistet.

Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab, da die Dienstleistung der Notrufzentrale nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge. Das Sächsische Finanzgericht widersprach und erkannte 20 Prozent der Kosten als haushaltsnahe Dienstleitung steuermindernd an. Das Notrufsystem ersetze bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, so die Richter. Dabei sei es unerheblich, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befindet. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof, denn das Finanzamt hat Beschwerde eingelegt (Az. VI B 94/20).

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