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Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten bis Ende 2021

Die Bundesregierung hat die Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Dies ermöglicht den Praxen weiterhin die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und einen leichteren Zugang zur Kurzarbeit.
© Cunaplus_M.Faba

Die Änderungen im Einzelnen: Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021. Aktuell geltende Regelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld sollen noch bis zum 31. Dezember 2021 gelten – für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Für die zweite Jahreshälfte 2021 wurde eine 50-prozentige Erstattung beschlossen, sofern vor dem 30. Juni 2021 mit der Kurzarbeit begonnen wurde. Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, wenn die Verleihbetriebe bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

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