Zahlreiche Zuschüsse des Arbeitgebers, etwa zum Jobticket oder zu den Kinderbetreuungskosten, sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Was das aber heißt, darüber gingen die Meinungen des Bundesfinanzhofes (BFH) und des Bundesfinanzministeriums (BMF) auseinander. Der BFH vertrat die Ansicht, dass Arbeitgeberleistungen auch dann steuerfrei seien, wenn der Mitarbeiter im Gegenzug auf Gehalt verzichtet (Az. VI R 32/18). Dem widersprach das BMF.
Mit der neuen Regelung in § 8 Absatz 4 EStG wird klargestellt, dass Zusatzleistungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Die neue Regelung soll erstmals auf Leistungen anzuwenden sein, die in einem nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden.
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