Im vorliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin eines Jobcenters zusammen mit 80 Arbeitskollegen an einem für verschiedene Firmen privat organisierten Firmenlauf mit mehr als 10.000 Läufern teilgenommen. Dabei stürzte sie und erlitt eine Fraktur des rechten Handgelenks. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters handelte.
Das Sozialgericht gab der Unfallkasse Recht: Die Klägerin habe die Verletzung nicht bei der Ausübung ihrer Beschäftigung erlitten. Ferner habe es sich bei dem Firmenlauf nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, bei der der Arbeitgeber das Ziel verfolge, die Betriebsgemeinschaft zu fördern. Auch wenn der Arbeitgeber die Teilnahmegebühr bezahlt und die Trikots gestellt habe, machten die Mitarbeiter des Jobcenters weniger als ein Prozent der Gesamtteilnehmerzahl aus, so die Richter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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