Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ihren 75 Kilometer langen Weg von der Arbeitsstätte zu ihrer Wohnung unterbrochen, um zu tanken. Auf dem Weg zur Kasse rutschte sie aus und brach sich das rechte Sprunggelenk. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Ihre Klage wurde sowohl vom Sozialgericht wie vom Landessozialgericht abgewiesen. Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Der Unfall sei nicht als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs 1 SGB VII zu werten, so das BSG. Das Tanken habe nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin im Sinne von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII – auch nicht als Betriebsweg – gestanden, weil die Arbeitszeit an jenem Tag bereits beendet war. Zwar sei sie nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII grundsätzlich versichert gewesen, aber durch das Tanken habe sie diesen unmittelbaren Weg mehr als nur geringfügig unterbrochen. Diese Handlungen standen als privatwirtschaftliche Verrichtungen nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sei das Tanken eine grundsätzlich unversicherte Tätigkeit. Damit rückte der BSG von seiner früheren Position ab, in der er in Ausnahmefällen das Tanken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen hatte.
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