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Sommerfest, Betriebsausflug, Jubiläum – Wann gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz?

Während ihrer Arbeit sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch für den direkten Weg von und zum Arbeitsplatz. Doch was ist mit Veranstaltungen, die nicht in der Praxis stattfinden, oder „privaten“ Charakter haben, wie etwa ein Geburtstagsfest. Gilt es als Arbeitsunfall, wenn ein Mitarbeiter sich beim Betriebsausflug das Bein bricht?
© Fotolia: Kzenon

Ganz eindeutig: Jein! Ob, wann und wo der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Angestellte Mitarbeiter können auf dem gemeinsamen Betriebsausflug genauso versichert sein, wie in einem Restaurant oder in den Praxisräumen. Wenn die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Es handelt sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers. Das heißt, der Praxischef, oder jemand, den er dazu beauftragt hat, plant das Event, übernimmt die Organisation und lädt dazu ein. Bittet also beispielsweise ein Kollege zu einem kleinen Geburtstags-Umtrunk, greift der Versicherungsschutz nicht. Wohl aber, wenn der Praxischef zur Weihnachtsfeier ins Restaurant einlädt.
  • Die Veranstaltung hat das Ziel, das Betriebsklima zu fördern und die Verbundenheit der Mitarbeiter untereinander zu stärken – etwa bei einem Grillfest mit gemütlichem Beisammensein.
  • Der Praxisinhaber als „Unternehmensleitung“ nimmt ebenfalls an der Veranstaltung teil. Bei größeren Praxen kann das auch ein „Beauftragter der Unternehmensleitung“ sein, zum Beispiel der Leiter einer Praxisfiliale oder ein Teamleiter.
  • Die Veranstaltung ist für alle Mitarbeiter offen und richtet sich nicht nur an eine bestimmte Gruppe. Lädt der Praxisinhaber also etwa zum Klettern ein, schließt das möglicherweise Kollegen aus, die aus gesundheitlichen Gründen nicht daran teilnehmen können.

Auch Hin- und Rückweg versichert

Wie beim Weg zur Arbeit gilt auch bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen auf dem Hin- und Rückweg der Unfallversicherungsschutz. Stürzt also beispielsweise ein Mitarbeiter auf dem Weg vom Sommerfest nach Hause und verletzt sich, ist das Arbeitsunfall. Doch auch hier gilt der Versicherungsschutz nur für direkte Wege. Weicht er davon ab und geht noch etwas Trinken oder erledigt die Einkäufe, sind diese Aktivitäten privat. Geschieht dann ein Unfall, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.

Aktuelles Urteil: Arbeitsunfall trotz Alkoholgenuss

„Stürzt eine Arbeitnehmerin während eines Grillabends innerhalb einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alkoholisiert auf dem Weg zur Toilette, handelt es sich um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall“, so entschied das Sozialgericht Dortmund im Februar. Denn der Alkoholgenuss habe dem Ziel der Veranstaltung, dem geselligen Beisammensein, nicht entgegengestanden.

 

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