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Nicht auf der falschen Seite aus dem Bett fallen

Auf welcher Seite des Bettes schlafen Sie? Oder eigentlich viel wichtiger: Welche Seite des Bettes ist näher an Ihrem Arbeitszimmer? Darüber haben Sie sich noch keine Gedanken gemacht? Sollten Sie aber! Denn falls Sie aus dem Bett fallen oder sich beim Aufstehen verletzten, kann das noch wichtig werden. Stichwort: Unfallversicherungsschutz!

Wenn es Sie es dann unbeschadet aus dem Schlafzimmer geschafft haben, denken Sie weiter daran: Jetzt nicht vom rechten Weg abkommen! Führt der Arbeitsweg von Ihrem Schlafzimmer in den Flur, die Treppe hinunter und dann nach links, biegen Sie nicht nach rechts in die Küche ab, auch wenn der Duft von frischem Kaffee und knusprigen Brötchen Sie lockt. Sonst ist Ihr gesetzlicher Unfallversicherungsschutz futsch. Gehen Sie auch nicht am Arbeitszimmer vorbei zur Haustür. Denn wenn Sie diese öffnen, um die Zeitung aus dem Briefkasten zu holen und dabei auf einer Eisschicht auf der Türschwelle ausrutschen, gilt auch dies nicht als Wegeunfall. Denn Sie befinden sich nicht mehr auf Ihrem direkten Arbeitsweg. In der Zeitung stehen ohnehin nur die Nachrichten von gestern. Das ist das Risiko nicht wert.

Das mag nun alles etwas seltsam klingen, hat jedoch einen ernsthaften Hintergrund. Denn gerade hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden, dass Wegeunfälle auch im Homeoffice passieren können (Az: B 2 U 4/21 R). Ob ein Weg als Betriebsweg zählt, hängt dabei auch im Homeoffice von der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten ab. Es kommt also darauf an, ob Sie bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollten und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Im verhandelten Fall war ein Gebietsverkaufsleiter auf dem Weg vom Schlafzimmer ins häusliche Büro auf der Treppe gestürzt und hatte sich an der Wirbelsäule verletzte. Die Berufsgenossenschaft sah darin keinen Arbeitsunfall und lehnte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Das Bundessozialgericht hat jedoch entschieden, dass der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme als Betriebsweg versichert war und der Kläger somit einen Arbeitsunfall erlitten hat.

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