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Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite in Deutschland wird bis zum 24. November 2021 verlängert. Daran gekoppelt ist auch die Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die bisherigen Regelungen bleiben weitestgehend bestehen und wurden um wenige Neuerungen ergänzt, die zum 10. September in Kraft treten – u. a. um die Pflicht, Mitarbeiter über die Risiken einer Corona-Erkrankung und die bestehende Möglichkeit einer Impfung zu informieren.
© iStock: Yevhenii Orlov

Zusätzlich haben Arbeitgeber die Pflicht, Mitarbeiter freizustellen, um Impfangebote wahrzunehmen und Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen. Alle anderen bestehenden Arbeitsschutzregeln gelten weiter – etwa zu den betrieblichen Hygieneplänen, der Bereitstellung von mindestens zwei Schnell- oder Selbsttest pro Woche und Mitarbeiter sowie dem zur Verfügung stellen von Mund-Nasen-Schutz, wann immer andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.

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