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Fachkräfteeinwanderungsgesetz seit 1. März in Kraft

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz will die Bundesregierung den Zugang zum Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Drittstaaten erleichtern. Seit dem 1. März ist es nun in Kraft. Praxisinhaber, die ausländische Mitarbeiter einstellen wollen, können sich an den Arbeitgeberservice der örtlichen Agentur für Arbeit oder an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit wenden. Weitere Infos bieten die Internetseiten www.make-it-in-germany.com und www.anerkennung-in-deutschland.de sowie der Leitfaden der Bundesregierung.
© iStock: fizkes

Wesentliche Neuerungen des Gesetzes:

  • Künftig gelten als Fachkräfte nicht nur Hochschulabsolventen, sondern auch Beschäftigte mit einer qualifizierter Berufsbildung. Voraussetzung für die Einwanderung nach Deutschland ist die Anerkennung der Qualifikation.
  • Die sogenannte Vorrangprüfung entfällt, wenn die qualifizierte Fachkraft einen Arbeitsvertrag und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation nachweisen kann.
  • Hochschulabsolventen und Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können zeitlich befristet bis zu sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu reisen.

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