Das Zepter endlich selbst in die Hand nehmen
Ein Blick zu den Ärzten zeigt, wie ein Tarifvertrag Praxisinhabern die Gehaltsverhandlungen mit Angestellten erleichtern könnte. Bereits seit den 1960er Jahren übernimmt für die niedergelassenen Ärzte die Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA), eine Arbeitgebervereinigung, die Tarifverhandlungen mit dem Verband medizinischer Fachberufe und zeitweise auch anderen Gewerkschaften (siehe Kasten). Die ausgehandelten Tarifverträge legen die Mindeststandards für wesentliche Arbeits- und Einkommensbedingungen, wie Gehälter, Arbeitszeit, Urlaub und Sonderzahlungen, fest. Arbeitgebern ermöglichen sie damit eine rechtssichere Regelung komplexer Themen, sie müssen nicht mit jedem Angestellten einzeln verhandeln und haben durch die AAA einen Stellvertreter, der ihre Interessen vertritt.
Nur für Mitglieder bindend
Laut Bundesärztekammer stellen die Tarifverträge eine Empfehlung für den Abschluss von Arbeitsverträgen zwischen Arzt und Arzthelferin/MFA dar, sind aber nicht rechtsverbindlich. Unmittelbar zwingend gelten sie nur für Mitglieder der vertragsschließenden Organisationen, also wenn der Arzt Mitglied der AAA und die MFA Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe ist.
Für Praxisinhaber – gerade von kleinen Praxen – liegen die Vorteile eines Tarifvertrags klar auf der Hand:
- Gehälter würden nicht ins Unermessliche wachsen. Wie es passieren kann, wenn sich der Fachkräftemangel immer weiter verschärft und der Konkurrenzkampf um die Mitarbeiter auch über das Gehalt ausgetragen wird.
- Praxisinhaber können Einfluss nehmen. Denn Tarifverträge, bei denen man als Verhandlungspartner repräsentiert wird, kann man auch mitbestimmen. Wird dagegen weiterhin auf die Tarifverträge aus dem öffentlichen Dienst der Krankenhäuser referenziert, ist diese eigene Gestaltungsmöglichkeit dahin. Dann bestimmen wieder andere über die ureigensten Interessen der Praxisinhaber.
- Ein eigenständiger Tarifvertrag für die ambulanten Heilmittelpraxen ist ein viel besserer Nachweis für die Entwicklung der Personalkosten in Praxen, als der Umweg über die sehr vielungenaueren BG-Zahlen.
So könnte der Plan für das kommende Jahr lauten
- Gründung einer „Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Angestellten Therapeuten in ambulanten Heilmittelpraxen“, die als Tarifpartei der therapeutischen Arbeitgeber das einzige Ziel verfolgt, Tarifverträge für Praxismitarbeiter in Heilmittelpraxen abzuschließen – analog zum Vorgehen der Bundesärztekammer für die niedergelassenen Ärzte.
- Abschluss von Tarifverträgen mit Verbänden, deren Ziel die Vertretung von angestellten Therapeuten ambulanten Praxen ist, möglicherweise getrennt nach Fachbereichen.
Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA)Bereits im Jahr 1968 wurde die Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) als tariffähige Arbeitgebervereinigung gebildet. Ihr einziger Verbandszweck ist der Abschluss von Tarifverträgen für das Praxispersonal, insbesondere für geprüfte Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte und Auszubildende. Die AAA ist eine reine Arbeitgebergemeinschaft. Ihre Mitglieder sind ausschließlich niedergelassene Ärzte, die auch Arzthelferinnen/Medizinische Fachangestellte (MFA) beschäftigen. Laut Ärztekammer ist die Geschäftsstelle der AAA aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung und der ordnungspolitischen Funktion bei der Bundesärztekammer angesiedelt. Forderungen zur Änderung des Gehalts- und Manteltarifvertrags sowie des Tarifvertrags zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung werden in den Mitgliederversammlungen bzw. im Tarifbeirat beraten. Seit ihrer Gründung hat die AAA 3 36 Gehaltstarifverträge, 13 Manteltarifverträge und seit 2002 drei Tarifverträge zur Altersversorgung und Entgeltumwandlung mit dem Verband medizinischer Fachberufe und zeitweise weiteren Gewerkschaften abgeschlossen. |
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