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Kassenärztliche Vereinigungen

Hessen: Praxisbesonderheit bei Heilmitteltherapie bei Kindern

In Hessen gibt es eine Praxisbesonderheit nach Diagnoseliste: die „Heilmittelmitteltherapie von Kindern im Vorschulalter mit Behinderung oder drohender Behinderung im Rahmen der komplexen Frühförderung gemäß § 30 SGB IX“. Die Komplexleistung Frühförderung ist dann gegeben, wenn mindestens heiltherapeutische oder medizinisch-therapeutische Leistungen interdisziplinär abgestimmt und erbracht werden.
© iStock: SDI Productions

Allgemeine interdisziplinäre Frühförderstellen für Kinder mit Sehbehinderung oder Blindheit beziehungsweise Kinder mit Hörschädigung erbringen dann die heilpädagogischen Leistungsanteile. In einem Förder- und Behandlungsplan müssen die Details festgelegt werden. Die Kennzeichnung als Praxisbesonderheit erfolgt über die GOP 98544 in der Abrechnung.

Quelle: J. Watermann & U. Büdel, AUF DEN PUNKT, Ausgabe 5/2021 | kostenfreier Volltextzugriff

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