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Urteil: Quarantäne berechtigt nicht zur Nachgewährung von Urlaubstagen

Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs aufgrund einer Corona-Infektion in Quarantäne müssen, haben keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen. Zu dieser Entscheidung kam das Arbeitsgericht Bonn (Az. 2 Ca 504/21).
© Coloroftime - Cristian Ardelean

Eine Arbeitnehmerin hatte auf die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen geklagt, da sie sich während ihres Urlaubs, der ihr für die Zeit vom 30.11.2020 bis 12.12.2020 gewährt worden war, auf behördliche Anordnung vom 27.11.2020 bis 07.12.2020 hatte in Quarantäne begeben müssen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für den Zeitraum nicht vor. Das Gericht lehnte die Klage ab, denn eine behördliche Quarantäneanordnung sei nicht das gleiche, wie ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit. Eine Infektion mit Covid-19 führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit. Die Voraussetzung von § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen waren damit nicht erfüllt.

Das Urteil vom 7. Juli 2021 ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden (Stand: 14. September 2021).

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte mittlerweile in einem ähnlichen Fall das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen: Eine behördlich angeordnete Quarantäne berechtigt nicht zur Nachgewährung von Urlaubstagen. Dafür muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21)

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