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Reihe: Umgang mit Behörden, Ämtern und Co.

Vier Jahre sind um – die Rentenversicherung kommt zur Betriebsprüfung

Heilmittelerbringer, die selbstständig tätig sind und/oder Angestellte oder freie Mitarbeiter beschäftigen, werden höchstwahrscheinlich alle vier Jahre von der Deutschen Rentenversicherung kontaktiert. Dann heißt es: Antreten zur Betriebsprüfung. Aber was prüfen die Kontrolleure überhaupt? Müssen Sie sie in die Praxis lassen und welche Rechte haben die Prüfer?
© fstop123

In der Juli-Ausgabe der up ï unternehmen praxis haben wir Ihnen vorgestellt, welche Betriebsprüfungen das Finanzamt durchführen darf. In diesem Fall ging es um korrekt abgeführte Steuern. Die Deutsche Rentenversicherung hingegen prüft, ob Praxisinhaber alle Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung korrekt abgeführt haben. Geprüft werden unter anderem:

  • Lohn- und Gehaltskonten
  • Arbeitsverträge
  • Beitragsabrechnungen
  • Meldungen zur Sozialversicherung
  • Abrechnungsunterlagen für freie Mitarbeiter
  • Umlagen wegen einer Mutterschaft
  • Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall
  • Insolvenzschutz von Wertguthaben
  • Abgaben an die Künstlersozialkasse, sofern Sie Texter oder Ähnliches beauftragt haben.

Regelmäßige Kontrollen sind normal

Im Gegensatz zu Betriebsprüfungen durch das Finanzamt, die selten vorkommen, können Praxisinhaber davon ausgehen, dass sie in jedem Fall von der Rentenversicherung geprüft werden. Diese Kontrollen finden dann in den Praxisräumen oder auch im Büro des Steuerberaters statt. Die Besuche müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich angekündigt werden und können Ihrerseits verschoben werden, sofern ein triftiger Grund vorliegt, beispielsweise weil Sie verreist sind oder all Ihre Kapazitäten gebunden sind. Es besteht aber eine Mitwirkungspflicht der Praxisinhaber gegenüber den Kontrolleuren.

Hinweis: Hat die Rentenversicherung den Verdacht, dass ein Abrechnungsbetrug vorliegt oder Mitarbeiter in der Praxis arbeiten, die nicht korrekt angemeldet sind, kommen die Prüfer unangemeldet vorbei. Arbeiten bei Ihnen freie Mitarbeiter, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, sollten Sie dies unbedingt belegen können. Scheinselbstständigkeit ist ein Thema, das die Rentenversicherung immer besonders kritisch prüft.

Keine Sorge vor Abrechnungsfehlern

Bei den Betriebsprüfungen werden häufig Abrechnungsfehler aufgedeckt. Oft sind diese gar keine Absicht. Natürlich werden Sie dann dazu aufgefordert, die Fehler zu korrigieren und die fehlenden Beträge nachzuzahlen. Richtig teuer wird es nur bei größeren Vergehen. Säumniszuschläge verlangen die Prüfer in der Regel nur, wenn sie feststellen, dass Praxisinhaber absichtlich betrügerisch vorgegangen sind.

Mithilfe sorgt für gute Stimmung

Kündigt die Rentenversicherung eine Betriebsprüfung an, wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Steuerberater und suchen Sie gemeinsam alle nötigen Unterlagen heraus. Je gründlicher die Prüfung vorbereitet ist, desto besser. Zeigen Sie guten Willen zur Mitarbeit, lassen sich auch strittige Punkte mit dem Prüfer einfacher und folgenloser besprechen.

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