Das Wegfallen der bisherigen Regelfallsystematik und des Genehmigungsverfahrens führen unter anderem dazu, dass es zukünftig nur einen Verordnungsfall geben wird. Dieser umfasst alle Heilmittelverordnungen für einen Patienten auf Grundlage derselben Diagnose sowie Diagnosegruppe. Daran geknüpft ist eine „orientierende Behandlungsmenge“. Zudem werden Diagnosegruppen zusammengefasst und Ärzte können bis zu drei vorrangige Heilmittel gleichzeitig verordnen und miteinander kombinieren – um einige Beispiele zu nennen. Was hingegen bleibt, ist die besonders für Menschen mit einer rheumatischen Erkrankung wichtige Liste der besonderen Verordnungsbedarfe. Das führe zu einer deutlichen Budgetentlastung der Ärzte.
Quelle: Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V., Zeitschrift für Rheumatologie, Ausgabe 9/2020 | + kostenpflichtiger Volltextzugriff
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