Die Begründung: Die Bundesregierung selbst habe über die Geltungsdauer des Genesenenstatus zu entscheiden. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf das RKI als Bundesbehörde habe dabei die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung überschritten, so das Gericht. Daher betrage die Geltungsdauer des Genesenenstatus für die Antragsteller weiterhin sechs Monate.
Die Antragsteller waren im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus getestet worden. Aufgrund der plötzlichen Verkürzung des Genesenenstatus mussten sie nach einem Kurzaufenthalt in Dänemark nach ihrer Rückkehr für zehn Tage in Quarantäne – davon wären sie vor der Neuregelung noch ausgenommen gewesen. Sie klagten.
Es gibt weitere Gerichtsentscheidungen, unter anderem von den Verwaltungsgerichten Osnabrück, Ansbach und Hamburg die eine Verkürzung des Genesenenstatus durch das RKI für unzulässig ansehen. Die Entscheidungen gelten jedoch immer nur für die jeweiligen Antragsteller.
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