Das teilte LOGO Deutschland in einer Meldung mit. Laut § 3 Absatz 6 müssen dazu folgende Informationen angegeben werden: Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Initialen, mit denen der Mitarbeiter die abgegebene Leistung auf der Verordnung kennzeichnet, der Umfang der vereinbarten Arbeitszeit und der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt (Praxis, Hausbesuch, Einrichtung).
Auch langjährige Praxisinhaber müssen den seit dem 16. März 2021 gültigen, per Schiedsverfahren festgesetzten Rahmenvertrag anerkennen, heißt es bei LOGO Deutschland weiter. Er ist Grundlage für die Möglichkeit, Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen.
Außerdem interessant:
Jens Spahns Regelung mit „maßgeblichen Verbänden“ ist gescheitert
Rahmen für ärztliche Heilmittelbudgets 2022 beschlossen