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Corona-Pandemie: Werdende Mütter haben Recht auf besonderen Schutz

Beschäftigungsverbot auch bei erhöhtem Risiko einer Covid-19-Infektion
Werdende Mütter stehen unter besonderem Schutz, dem Mutterschutz. Droht der Schwangeren oder dem ungeborenen Kind Schaden, können Ärzte ein Beschäftigungsverbot aussprechen - auch bei einem erhöhten Risiko einer Corona-Infektion.
© natapetrovich


Noch ist die Datenlage über das Risiko einer Corona-Infektion für werdende Mütter gering. Im November 2020 veröffentlichte Studienergebnisse des US-amerikanischen Centers for Disease Control and Prevention zeigen allerdings, dass Schwangere ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Begünstigt werde dies durch Vorerkrankungen wie Diabetes, Adipositas oder Bluthochdruck.

Abstand wahren!

Eine Empfehlung, Schwangeren grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot zu erteilen, gibt es vom Robert-Koch-Institut derzeit nicht. Allerdings gilt für Schwangere wie für andere Risikogruppen die unbedingte Empfehlung, Abstand zu wahren. Sie können sich ferner freiwillig impfen lassen. Da es keinerlei Studien zum Risiko einer Impfung gibt, kann die werdende Mutter dies nur persönlich und in Absprache mit ihrem Arzt entscheiden.

Generelles Beschäftigungsverbot

Unabhängig von Covid-19 unterscheidet das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zwischen einem generellen und einem individuellen Beschäftigungsverbot. Ein generelles Beschäftigungsverbot schreibt das Gesetz für Schwangere vor, die schwere körperliche Arbeiten verrichten. Aber auch schwangere Frauen, die am Arbeitsplatz gesundheitsgefährdenden Stoffen, Gasen, Strahlen, Lärm sowie Kälte ausgesetzt sind, dürfen nicht weiterarbeiten (§ 11 MuSchG).

Individuelles Beschäftigungsverbot

Ein individuelles Beschäftigungsverbot ist möglich, wenn etwa bei Komplikationen das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind. Denn nicht jede Schwangerschaft läuft problemlos neben dem Job her. Das Beschäftigungsverbot muss vom Arzt bescheinigt und dem Chef vorgelegt werden. Dieser ist dann zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Der sogenannte Mutterschutzlohn errechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der vergangenen drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Anspruch auf Erstattung des Mutterschutzgeldes

Beschäftigungsverbote und Mutterschutzfristen bedeuten für den Chef zunächst eine höhere finanzielle Belastung: Die Mitarbeiterin fällt aus und muss dennoch entlohnt werden. Damit kein Arbeitgeber auf diesen Kosten sitzen bleibt, haben sie durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) Anspruch auf eine Erstattung ihrer Aufwendungen. Mit der sogenannten U2-Umlage können sie sich den Mutterschutzlohn zu hundert Prozent von den Krankenkassen ihrer Mitarbeiterinnen erstatten lassen.

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