up|unternehmen praxis

Schiedsspruch Physiotherapie: Neue Preise, alte Leistungsbeschreibungen

Neuer Rahmenvertrag tritt am 1. August 2021 in Kraft
Die Rahmenvertragsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Physiotherapie-Verbänden sind mit dem Schiedsspruch vom 13. Juli 2021 zum vorläufigen Abschluss gekommen. Der neue bundesweite Rahmenvertrag tritt am 1. August 2021 in Kraft. Er enthält neue Preise, neue Leistungsbeschreibungen wurden im Schiedsverfahren nicht beschlossen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Ergebnisse kurz für Sie zusammengefasst.
© Zerbor

Höhere Preise

Die Vergütung steigt basierend auf den bundeseinheitlichen Preisen vom Juli 2019 um 14,09 Prozent. Darin ist die Erhöhung von 1,51 Prozent, die seit dem 1. April 2021 gilt, bereits eingeschlossen. Für den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2021 gilt eine vorübergehende Erhöhung von 26,67 Prozent. Die höheren Preise in diesen vier Monaten dienen dazu, die entgangenen Umsatzsteigerungen vom 1. April bis 31. Juli 2021 auszugleichen. Denn eigentlich hätte es bereits seit dem 1. April neue Preise geben sollen. Ab 1. Dezember 2021 gilt dann die Erhöhung um 14,09 Prozent. Die Preissteigerung gilt für Behandlungen, die ab dem 1. August 2021 erbracht werden. Abrechnen können Praxen die neuen Preise ab dem 1. September 2021. Die Vereinbarung zur Vergütung gilt bis 31. Juli 2022.

Neue Berichtsposition

Es gibt die neue Position für einen ausführlichen physiotherapeutischen Bericht, der auf Anforderung der Krankenkasse oder des behandelnden Arztes erstellt und mit 55 Euro vergütet wird.

Unterbrechungsfristen

Verordnungen mit bis zu sechs Behandlungseinheiten sind künftig für drei Monate, solche mit mehr als sechs Behandlungen für sechs Monate gültig. Eine Höchstdauer für Unterbrechungen innerhalb dieser Zeiträume gibt es nicht.

Prüfpflichten und Korrekturmöglichkeiten

Vor Beginn der Behandlung müssen die Pflichtfelder (Name des Versicherten, Geburtsdatum, Kostenträger, Ausstellungsdatum, Diagnose, Heilmittel, Unterschrift und Arztstempel) auf der Verordnung ausgefüllt sein. Weitere Angaben können noch bis zur Abrechnung geändert werden und es ist möglich, abgesetzte Verordnungen innerhalb von drei Monaten zu korrigieren.

Das Feld „Leistungserbringer“ auf der Verordnungsrückseite muss nicht ausgefüllt werden.

Außerdem interessant:

BED beantragt Abberufung des Schiedsstellenvorsitzenden

Warum eine Branche sich trauen sollte

10 Kommentare
neueste
älteste meiste Bewertungen
Inline Feedbacks
View all Kommentare
Müller- Lüdenscheidt
31.07.2021 9:09

Warum können die neuen Preise erst ab 1. September abgerechnet… Weiterlesen »

Gerda Wieland
30.07.2021 11:25

Ich denke, wenn die Beträge immer weiter hochgehen, werde ich… Weiterlesen »

Herr Oliver Zimmer
13.08.2021 14:01
Antworten an  Gerda Wieland

man hat doch die Möglichkeit sich von den Zuzahlungen befreien… Weiterlesen »

Katrin Neufer
26.07.2021 23:40

Müssen die Praxisinhaber tatsächlich jetzt noch irgendwo unterschreiben? Oder bedeutet… Weiterlesen »

Katrin Neufer
30.07.2021 21:44
Antworten an  Yvonne Millar

Vielen Dank für die Antwort. Und wenn ich keinem Verband… Weiterlesen »

Angelika Gerspach
17.07.2021 17:42

Stimmt 55 E für Arztbericht?

Diebold
17.07.2021 12:17

Ich begrüße die Einigung. Vor allem die Bürokratie scheint im… Weiterlesen »

10
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x