Unklar war zunächst, welche Übergangsregelungen gelten. Auf Nachfrage von up teilte der GKV-Spitzenverband mit: „Bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach §125 SGB V gelten somit die bisherigen kassenindividuellen Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V (alt) fort. Daher gelten auch die näheren Regelungen zur Gültigkeit der Preise der bisherigen kassenindividuellen Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V (alt) fort.“ Kurz zusammengefasst heißt das: Es gelten die gleichen Übergangsregelungen, die auch schon bei der Festlegung der neuen Preise im Juli 2019 galten. Das bedeutet je nach Bundesland und Krankenkasse unterschiedliche Regelungen bei Hausbesuchen und Startdatum. In manchen Fällen ist das Verordnungsdatum entscheidend, in anderen der erste Termin der VO und in wieder anderen der Behandlungstermin. Praxisinhaber, die mit Starke Software abrechnen, können entspannt sein. Die entsprechenden Übergangsregelungen sind dort bereits hinterlegt.
Hinweis: Wegen der nötigen Umstellung der Software bittet die GKV darum, die Abrechnung der neuen Preise, wenn möglich, erst nach dem 1. Mai 2021 vorzunehmen.
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