Kinderkrankengeld zahlt die Krankenkasse normalerweise, wenn Eltern wegen der Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen können. Es beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes. Der Anspruch soll aber nicht nur gelten, wenn ein Kind krank ist, sondern auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas pandemiebedingt geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde, heißt es in einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Und er gilt auch dann, wenn Eltern im Homeoffice arbeiten könnten. Für den Nachweis genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein FAQ zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld auf seiner Website veröffentlicht.
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