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Steuerberater - Themenschwerpunkt im Magazin 9 2019

Neue Wege gehen

Den Steuerberater wechseln: Was dabei zu beachten ist
Wenn Sie unzufrieden mit dem Haarschnitt sind, wechseln Sie den Friseur. Schmeckt Ihnen das Essen in Restaurant A nicht, gehen Sie das nächste Mal in Restaurant B. Und wenn Sie sich nicht gut von Ihrem Steuerberater unterstützt fühlen? Dann kündigen Sie! Denn eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit ist das A und O. Doch ist ein Wechsel überhaupt jederzeit möglich? Was passiert mit den Unterlagen? Und wie gehe ich sicher, dass der Wechsel reibungslos vonstatten geht? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
© bananajazz

Viele scheuen den Wechsel des Steuerberaters. Sie nehmen einige Unannehmlichkeiten einfach hin – sei es aus Bequemlichkeit oder Angst vor negativen Folgen. Doch warum? Immerhin zahlen Sie für die Leistungen des Steuerberaters! Wenn Sie das Gefühl haben, dass die Zusammenarbeit nicht reibungslos funktioniert oder Sie das Vertrauen in Ihren Steuerberater verloren haben, schauen Sie sich nach einem neuen Berater um. Das ist zwar mit etwas Arbeit verbunden, kann Ihnen langfristig jedoch viel Ärger und unnötige Geldausgänge ersparen – nämlich dann, wenn beispielsweise eine unnötig komplizierte Kommunikation die Kosten in die Höhe treibt oder am Ende des Jahres sogar unerwartet hohe Nachzahlungen auf Sie warten.

Schnellcheck: Steuerberaterwechsel

1. Muss ich mich an Kündigungsfristen halten?

Das hängt davon ab, welche Art von Vertrag Sie vereinbart haben, etwa einen Dienst- oder Werkvertrag oder einen Individualvertrag. In den meisten Fällen schließen Sie mit dem Steuerberater einen mündlichen oder schriftlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter ab, der wiederkehrende Leistungen umfasst. Diesen Vertrag können Sie laut § 627 BGB jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Auch für den Werkvertrag gilt dies. Er kommt jedoch deutlich seltener zum Einsatz, beispielsweise dann, wenn Sie den Steuerberater mit einer konkreten Leistung beauftragen, etwa dem Erstellen eines Gutachtens.

Anders sieht es aus, wenn Sie einen individuellen Vertrag mit Ihrem Steuerberater geschlossen haben, in dem Kündigungsfristen angegeben sind. Diese sind dann rechtsbindend, mit einer Ausnahme: eine außerordentliche Kündigung. Diese ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, sprich „wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“ Ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann nur im Einzelfall geklärt werden – der Vorwurf, dass die Bearbeitung durch den Steuerberater schleppend und fehlerhaft sei, ist nicht ausreichend.

Tipp: Auch wenn nur ein mündlicher Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Steuerberater besteht, reichen Sie die Kündigung in jedem Fall schriftlich ein und lassen Sie sich diese bestätigen.

Auch der Steuerberater kann eine Kündigung aussprechen

So wie es Ihnen zusteht, einen Dienst- bzw. Werkvertrag jederzeit zu kündigen, hat auch Ihr Steuerberater das Recht dazu. Jedoch ist ihm laut § 627 Abs. 2 Satz 1 BGB eine sogenannte Kündigung zur Unzeit untersagt. Sprich: Die Kündigung darf nicht dazu führen, dass Fristen verletzt werden. Berücksichtigt der Steuerberater dies nicht, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Besteht jedoch ein wichtiger Grund, etwa Honorarrückstände Ihrerseits, ist der Steuerberater nicht schadensersatzpflichtig. Haben Sie einen Individualvertrag vereinbart, muss sich der Steuerberater – ebenso wie Sie – natürlich an die dort vereinbarten Kündigungsfristen halten.

Gut zu wissen ist zudem, dass ihr „alter“ Steuerberater nach Beendigung seiner Beratungstätigkeit zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist. Verstößt er dagegen, hat das straf- und berufsrechtliche Konsequenzen.

2. Wann ist der optimale Zeitpunkt, den Steuerberater zu wechseln?

Der beste Zeitpunkt ist, wenn alle umfangreicheren angefangenen Aufgaben abgeschlossen sind – etwa die Erstellung der Steuererklärung, der Bilanz oder des Jahresabschlusses. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass Sie doppelt zahlen: Ihr aktueller Steuerberater fordert ein Teilhonorar für seine begonnene Arbeit und Ihr neuer stellt Ihnen die Fertigstellung in Rechnung. Achten Sie zudem darauf, dass Sie durch den Wechsel keine Fristen versäumen. Und: Denken Sie daran, sich rechtzeitig darum zu kümmern, einen neuen Steuerberater zu beauftragen.

3. Wie gelangen meine Unterlagen von Steuerberater A zu Steuerberater B?

Sie müssen sich selbst nicht darum kümmern, dass Ihr neuer Steuerberater Ihre Unterlagen vom Vorgänger erhält. Das ist Aufgabe Ihres „alten“ Steuerberaters. In § 667 BGB heißt es dazu: „Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.“ In der Regel erfolgt die Weitergabe elektronisch.

Wichtig: Haben Sie noch offene Verbindlichkeiten gegenüber Ihrem „alten“ Steuerberater, kann er die Unterlagen so lange einbehalten, bis Sie die Rechnungen beglichen haben.

4. Muss ich das Finanzamt über den Wechsel informieren?

Über den Wechsel müssen Sie das Finanzamt nur indirekt informieren, nämlich, indem Sie die Vollmacht Ihres alten Steuerberaters schriftlich widerrufen. Ab dem im Widerruf angegebenen Datum kann der „alte“ Steuerberater dann keine Daten mehr von Ihnen abrufen oder übermitteln. Ihr neuer Steuerberater unterstützt Sie beim Schriftverkehr.

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