up|unternehmen praxis

Bundesfinanzhof: Kein Dienstwagen für Ehefrau mit Minijob

Ein Dienstwagen für die Ehefrau mit Minijob wird steuerlich nicht anerkannt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München kürzlich entschieden und damit einem kreativen Steuersparmodell einen Riegel vorgeschoben.
© iStock: Stadtratte

Geklagt hatte ein Einzelhändler aus Nordrhein-Westfalen, der seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden zu einem Monatslohn von 400 Euro beschäftigte. Im Arbeitsvertrag überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Die Kosten des Minijobs zog er als Betriebsausgabe vom Gewinn ab. Das Finanzamt hatte dies jedoch steuerlich nicht anerkannt.

In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht (FG) Köln hatten die Eheleute noch gegen ihr Finanzamt gewonnen (up berichtete). Die Münchner Richter hielten dagegen einen solchen Arbeitsvertrag für „fremdunüblich“. Ein Arbeitgeber dürfe Ehegatten und sonstige Verwandtschaft nicht großzügiger ausstatten als die übrigen Angestellten. „Ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden“, heißt es in der Mitteilung des BFH (Az.: X R 44 45/17). Der BFH hat nun das Verfahren nach Köln zurückverwiesen.

Themen, die zu diesem Artikel passen:
0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x