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Datenschutz: Schadensersatz wegen fehlgeleiteter E-Mail

Wenn E-Mails nicht an den Adressaten gesendet werden, sondern versehentlich bei einem Dritten landen, kann das teuer werden. Das Landgericht Darmstadt sprach kürzlich einem Betroffenen ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zu – nicht zuletzt, weil er über die fehlgeleitete Mail nicht informiert wurde (Az.: 13 O 244/19).
© BrianAJackson

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Bewerber über das Portal Xing bei einer Privatbank um eine Stelle beworben. Die Antwort der Bank wurde jedoch versehentlich an einen anderen Xing-Nutzer gesendet. In dieser Mail wurde u. a. auch schon auf die Gehaltsvorstellungen beider Seiten eingegangen. Als die Bank den Fehler bemerkte, schickte sie die Antwort erneut, diesmal an den richtigen Empfänger, ohne ihn allerdings über den Fehlversand zu informieren.

Der Bewerber machte daraufhin vor Gericht einen Schadensersatzanspruch wegen des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Höhe von 2.500 Euro geltend. Das Landgericht gab der Klage in weiten Teilen statt. Besonders die unterbliebene Benachrichtigung werteten die Richter als Verstoß gegen Artikel 34 DSGVO. Danach sei der Betroffene unverzüglich über den Vorfall zu informieren, sofern dadurch „ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ entstanden ist.

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