Wer krank ist, kann seinen Urlaub nicht seinem Sinn entsprechend nutzen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und entsprechend reagiert: Gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) werden die Tage, an denen ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs nachweislich arbeitsunfähig erkrankt ist, nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist, dass sich der Mitarbeiter ordnungsgemäß krankmeldet – auch aus dem Ausland.
Wer in den Ferien im Ausland erkrankt, muss seinen Chef unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, über die voraussichtliche Dauer sowie die Urlaubsadresse informieren. Ein Anruf, eine SMS oder eine Mail genügen. Ferner sollte unverzüglich die Krankenversicherung informiert werden, im Inland übernimmt dies der behandelnde Arzt.
Die Arbeitsunfähigkeit muss mit Hilfe eines ärztlichen Attests nachgewiesen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) ist eine Bescheinigung zwar nur erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, der Arbeitgeber kann allerdings bereits vorher die Vorlage des Attests verlangen. Im Ausland sollte darauf geachtet werden, dass der Arzt nicht nur die bloße Erkrankung, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
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