up|unternehmen praxis

Auf den letzten Drücker noch die Steuerlast senken

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Praxisinhaber sollten sich jetzt - sofern nicht schon geschehen - einen Überblick über ihren voraussichtlichen Jahresgewinn verschaffen. Es bleibt noch Zeit, ein wenig gegenzusteuern, um seine Steuerlast zu senken.
© iStock: LukaTDB

Praxisinhaber sollten sich fragen, ob es sich lohnt, einige ohnehin schon geplante Anschaffungen noch in den Dezember vorzuziehen. Das könnten beispielsweise die neuen Möbel für den Wartebereich sein, dringend benötigtes Material für den Praxisbedarf, ein neues Notebook oder die Renovierung der Praxisräume. Alles, was 2020 noch bezahlt wird, mindert auch die Steuerlast.

Beispiel Mobiliar und Material für Praxisbedarf: Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Abs. 4 sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die „durch den Betrieb veranlasst sind“. Dazu gehören auch die Kosten für die Einrichtung sowie für den Praxisbedarf. Diese Ausgaben dürfen Praxisinhaber abziehen, wenn sie ihren Gewinn ermitteln. Damit sinkt auch ihre Steuerlast.

Beispiel Notebook: Laut § 9 EStG dienen Arbeitsmittel der Ausübung des Berufs. Die damit verbundenen finanziellen Belastungen werden in Form der Werbungskosten berücksichtigt. Wird das Gerät ausschließlich beruflich genutzt, kann es zu 100 Prozent von der Steuer abgesetzt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler. Liegen die Anschaffungskosten unter 800 Euro netto, können die gesamten Kosten sofort abgesetzt werden. Liegen sie über 800 Euro, werden sie über drei Jahre abgeschrieben.

Beispiel Renovierung: Wer einen Handwerker beauftragt, die Praxisräume zu streichen, senkt damit seine Steuerlast. Denn einen Teil der Ausgaben erkennt das Finanzamt nach § 35a EStG an – vorausgesetzt, die Rechnung wird überwiesen. Barzahlungen gegen Quittung erkennt das Finanzamt nicht an. Allerdings werden nur die Lohn- und Arbeitskosten berücksichtigt, davon können 20 Prozent bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro im Jahr abgesetzt werden. So kann man bis zu 1.200 Euro Steuern sparen. Übersteigen die Kosten die absetzbare Höchstgrenze, ist es sinnvoll, die Handwerkerleistungen auf mehrere Jahre zu verteilen.

Noch ein Vorteil, der für vorgezogene Anschaffungen spricht: Bis zum 31. Dezember 2020 gilt noch die ermäßigte Umsatzsteuer von 16 Prozent. Ab Januar 2021 wird der Satz voraussichtlich wieder auf 19 Prozent steigen. Bei einem Kaufpreis von 1.000 Euro macht das immerhin eine Ersparnis von 30 Euro.

Außerdem interessant:

Steuerbescheid: Was tun, wenn das Finanzamt irrt?

BFH: Finanzamt darf Steuerbescheid nicht immer korrigieren

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x