Das deutsche Steuerrecht ist so komplex, dass selbst Fachleute manchmal an ihre Grenzen stoßen. Laut Statistik des Bundesfinanzministeriums gingen 2019 rund 3,5 Millionen Einsprüche bei deutschen Finanzämtern ein. Mit zwei von drei Einsprüchen waren die Steuerzahler erfolgreich.
Wer seinen Steuerbescheid erhält und Fehler darin entdeckt, kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt am vierten Tag nach dem auf dem Steuerbescheid genannten Datum. Der Einspruch muss unter Angabe der Steuernummer oder Steueridentifikationsnummer schriftlich erfolgen – das geht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes auch per E-Mail. Es genügt ein formloses Schreiben, allerdings sollte der Einspruch gut begründet sein.
Doch Achtung: Der Einspruch allein hat noch keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, die Steuer muss zunächst gezahlt werden. Es sei denn, der Steuerpflichtige hat nach § 361 Abgabenordnung (AO) eine Aussetzung der Vollziehung beantragt. Verliert er aber den Einspruch, fallen immer noch Zinsen in Höhe von sechs Prozent jährlich an. Der Bundesfinanzhof hatte zwar 2018 entschieden, dass die hohen Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sind (Az.: IX B 21/18). Die Entscheidung aber, ob die Zinsen gesenkt werden müssen, wird wohl erst das Bundesverfassungsgericht treffen.
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