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Nur für „erste Tätigkeitsstätte“ gilt die Pendlerpauschale

Praxisinhaber mit mehreren Praxis-Standorten müssen sich bei der Einkommensteuer entscheiden, wo ihre erste Tätigkeitsstätteliegt. Denn nur für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungs- oder Pendlerpauschale. Weitere berufliche Fahrten mit dem Privat-Pkw, wie Hausbesuche oder Betreuung von Patienten in Pflegeheimen, gelten als Dienstreisen.
© iStock: skynesher

Grundsätzlich gilt: Das Finanzamt erkennt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke als Fahrtkosten an, und zwar pauschal mit 30 Cent – übrigens unabhängig vom Verkehrsmittel. Ab 2021 steigt die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent pro Kilometer.

Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder aus mündlichen Absprachen, die auch für die Praxismitarbeiter bindend sind. Das Finanz­amt akzeptiert im Schnitt 220 bis 230 Fahrten für eine 5-Tage-Woche. Pro Kalenderjahr beläuft sich die Höchstgrenze auf 4.500 Euro.

Reisekosten gelten für jeden gefahrenen Kilometer

Alle anderen beruflichen Fahrten wie Hausbesuche oder auch Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen gelten als Dienstreisen und können pauschal mit 30 Cent für jeden Kilometer der Hin- und Rückfahrt als Reisekosten abgerechnet werden. Das sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG in Verbindung mit § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG) vor. Voraussetzung ist aber, dass der Mitarbeiter keinen privaten Umweg gefahren ist und der Chef die Fahrtkosten nicht bereits erstattet hat.

Es kann auch vorkommen, dass Therapeuten keine erste Tätigkeitsstätte beim Fiskus angeben können, da sie ausschließlich mobil und vor Ort für ihre Patienten tätig sind. Sie können alle Fahrten als Reisekosten sowie mögliche Verpflegungspauschalen absetzen.

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