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Krankenkasse muss auch Rollstuhl-Bikes bezahlen

Hilfsmittelversorgung

Krankenkasse muss auch Rollstuhl-Bikes bezahlen

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Rollstuhlfahrern im Einzelfall auch ein Rollstuhl-Bike bezahlen. Das hat das Bundessozialgericht jetzt in zwei Verfahren entschieden. Anders als die Vorinstanzen, setzte das Gericht keine Kilometer-Nahbereichsgrenze fest.

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Rollstuhlfahrern im Einzelfall auch ein Rollstuhl-Bike bezahlen. Foto: © peppi18 - Fotolia.com

In den vorliegenden Fällen hatte die Krankenkasse den Antrag von zwei Rollstuhlfahrern aus Nordrhein-Westfalen, die Kosten für ein Rollstuhl-Bike in Höhe von 2.600 Euro zu übernehmen, verweigert. Beide seien, so hieß es in der Urteilsbegründung, mit einem manuell zu bewegenden Rollstuhl ausreichend versorgt.

Im ersten Fall hatte die 1987 geborene Klägerin, die unter einer Spaltwirbelbildung der Wirbelsäule mit Parese der Beine leidet, angegeben, sie habe durch das jahrelange Bewegen eines normalen Rollstuhls regelmäßig Schulterschmerzen. Das Landessozialgericht Essen hatte in einem Urteil vom Juni 2010 den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei noch in der Lage, mit einem in langsamen Fußgängertempo betriebenen Aktivrollstuhl eine Strecke von 500 Metern in zehn Minuten zurückzulegen.

Im zweiten Fall leidet der 1968 geborene Kläger seit einem Fahrradunfall an einer inkompletten Querschnittslähmung. Auch er ist mit einem manuell zu bewegenden Rollstuhl, einem Rollator und Unterarmgehstützen versorgt. Das Gericht lehnte auch hier den Antrag auf einen Rollstuhl-Bike mit der Begründung ab, die vorhandenen Hilfsmittel seien ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts entschied jetzt aber zugunsten der Kläger. Mit dem Rollstuhl-Bike werde das Grundbedürfnis nach Mobilität gesichert. Die Kläger verfügten zwar über einen normalen Rollstuhl, könnten sich mit diesem aber nicht mehr schmerzfrei fortbewegen. Beide Fälle verwies das Gericht an das Landessozialgericht Essen zurück, da in einem Fall nach einem Wechsel der Krankenkasse die Leistungspflicht festgestellt und im anderen Fall noch Widersprüche bei medizinischen Gutachten geklärt werden müsse.

(BSG, Urteile vom 18.5.2011, Az.: B 3 KR 7/10 R und B 3 KR 12/10 R)

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