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BGH: Privatpatienten über eventuelle Kosten aufklären

Ärzte müssen Privatpatienten über eventuelle Kosten einer Behandlung aufklären. Verletzten sie diese Pflicht, muss der Patient, um eine Entschädigung zu erhalten, nachweisen, dass er sich bei korrekter Information gegen die Behandlung entschieden hätte. Anders als bei der medizinischen Aufklärung kommt es hier nicht zu einer Beweislastumkehr, wie der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschied (Az.: VI ZR 92/19).
© iStock: WSF

Im Streitfall hatte der Arzt die Krampfadern einer Patientin mit Hilfe einer neuen Methode ambulant behandelt. Die Kosten von 3.500 Euro lehnte die private Krankenversicherung mit der Begründung ab, es handle sich um eine noch nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Der Ehemann der Patientin forderte daher die Behandlungskosten vom Arzt zurück und bekam sowohl vorm Amtsgericht als auch vom Landgericht Berlin Recht.

Der BGH entschied dagegen. Zwar habe der Arzt seine Aufklärungspflicht nach § 630c Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verletzt. Er hätte der Patientin raten müssen, bei ihrer Versicherung nachzufragen, ob sie diese neue Behandlungsmethode auch erstatten würde. Ein Schadenersatzanspruch sei daraus aber nicht abzuleiten. Dafür müsse nachgewiesen werden, dass sich die Patientin nach entsprechender Information gegen die Behandlung entschieden hätte. Die Beweislast hierfür trägt der Patient, so der BGH.

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