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RKI bezeichnet Personen mit zwei Impfungen als „grundimmunisiert“

Stand 20.01.2022. „RKI: Zweifach Geimpfte gelten nicht mehr als ‚vollständig geimpft‘“ –  Schlagzeilen dieser Art finden sich derzeit überall. Sie sind auch nicht ganz falsch, können aber für Verwirrung sorgen, denn man könnte sie etwa so interpretieren, dass zweifach Geimpfte nicht mehr als „vollständig geimpft“ im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gelten. Dem ist aber nicht so.
© LeManna

Richtig ist: Das Robert Koch-Institut unterscheidet mittlerweile bei seinem Impfquotenmonitoring nach „mindestens einmal geimpft“, „grundimmunisiert“ und „Auffrischimpfungen“. Ob Personen, die zwei Impfdosen erhalten haben, beim Impfquotenmonitoring nun als „vollständig geimpft“ oder „grundimmunisiert“ bezeichnet werden, hat aber zunächst keine konkreten Auswirkungen. Denn welche Anforderungen für den vollständigen Impfschutz nach § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)) und § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV erfüllt sein müssen, hängt von den Kriterien ab, die auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 zu finden sind.

Hier wurde kürzlich die Anzahl der erforderlichen Impfdosen bei einer Impfung mit dem Wirkstoff von Johnson & Johnson von 1 auf 2 geändert. Somit gelten Personen, die nur eine Impfdosis erhalten haben, nicht mehr als vollständig geimpft. Für die anderen Impfstoffe liegt die Anzahl der erforderlichen Impfdosen für einen vollständigen Impfschutz weiterhin bei zwei. Das sind die aktuellen Anforderungen (Stand: 20.01.2022) für einen vollständigen Impfschutz. Es ist natürlich möglich, dass sich dies in Zukunft ändern wird.

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