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Vorsicht Falle bei Arbeitsverträgen von Minijobbern

2019 wurde das Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) novelliert. Damit haben sich auch die Anforderungen an Minijob-Verträge geändert. Praxisinhaber sollten darum prüfen, ob die Arbeitsverträge für Minijobber noch auf dem aktuellen Stand sind. Sonst können sie unbewusst in eine teure Falle tappen.
© iStock: adventtr

Bislang ging der Gesetzgeber davon aus, dass Teilzeitkräfte, deren Arbeitsvertrag keine klare Arbeitszeitregelung enthalten, nicht mehr als zehn Stunden pro Woche arbeiten. Bei einer Zehn-Stunden-Woche und einem Mindestlohn von 8,84 Euro wurde bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat die Geringverdienergrenze von 450 Euro 2018 nicht überschritten.

Seit 2019 gilt nach § 12 Abs. 1 TzBfG aber eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, wenn keine andere Regelung vertraglich festgelegt wurde. 2020 liegt der Mindestlohn zudem bei 9,35 Euro. Somit verdient ein Minijobber bei einer unterstellten 20-Stunden-Woche über 800 Euro im Monat – und wäre damit sozialversicherungspflichtig.

Wochenarbeitszeit in Minijob-Verträgen schriftlich fixieren

Praxisinhaber sollten daher die Minijob-Verträge prüfen und entsprechend anpassen. In den Verträgen muss die wöchentliche Arbeitszeit schriftlich festgehalten sein. Zudem müssen Stundenaufzeichnungen die Arbeitszeiten dokumentieren. Weitere Informationen und Tipps zum Thema Minijobber bietet die Minijob-Zentrale auf ihrer Website www.minijob-zentrale.de

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