Flexibler Teamzuwachs
„Guten Morgen, mein Name ist Frau Mayer. Ich habe eine Verordnung und benötige sechs Termine bei Ihnen. Ich kann aber immer nur bis 9 Uhr morgens oder ab 16 Uhr am Nachmittag.“ Frau Mayer ist heute schon die dritte Patientin, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit Terminwünsche in diesen Zeitfenstern hat – oder auch gerne von 12 bis 13 Uhr, wenn Berufstätige Mittagspause haben. Gerade dann sind alle Ihre Therapeuten jedoch voll ausgelastet. Ab zehn Uhr oder um 14 Uhr haben Sie jedoch immer mal Termine frei. Sie ärgern sich, dass Sie so vielen Patienten keine Termine geben können und diese sich im Zweifel eine andere Praxis suchen müssen.
Mütter oder Rentner – die Gründe sind verschieden
Sie benötigen also Unterstützung in den frühen Morgen- und späten Nachmittags- bzw. Abendstunden. Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, einen Minijobber für diese Zeitspannen einzustellen? Auch Therapeuten können auf 450-Euro-Basis arbeiten und machen dies aus verschiedenen Gründen. Einige sind vielleicht in Rente, möchten aber noch ein wenig in ihrem geliebten Beruf weiterarbeiten. Auch Mütter mit kleinen Kindern haben oft nicht die Zeit, einen Vollzeitjob nachzugehen. Sie können aber einspringen, wenn die Kinder in der Kita oder Schule sind bzw. der Vater oder Angehörige die Betreuung übernehmen – und bleiben so im Job.
Mindestlohn beachten
Ein Minijob kann also für beide Seiten ein Gewinn sein, wenn Sie einige Regeln beachten. Laut § 8 SGB IV ist ein Minijob eine geringfügige Beschäftigung. Diese liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Auch für Minijobber gilt der aktuelle Mindestlohn von 9,35 Euro (für 2020). Sie können Ihren geringfügig Beschäftigten aber natürlich auch mehr zahlen. Sprich: Sie vereinbaren einen Stundensatz von 10 Euro, dann kann Ihr Mitarbeiter im Monat 45 Stunden für Sie arbeiten. Wie Sie diese Stunden aufteilen, können Sie gemeinsam vereinbaren. Aber Achtung: Überschreiten Sie die Grenze von 450 Euro monatlich bzw. 5.400 Euro im Jahr, ist Ihr Mitarbeiter sofort sozialversicherungspflichtig.
Beispiel: Der Mitarbeiter unterstützt Sie immer donnerstags von 16 bis 20 Uhr und therapiert Ihre berufstätigen Patienten. Nun ist er so gut ausgelastet, dass er auch mittwochs gerne noch dieses Zeitfenster anbieten würde. Dadurch verdient er jedoch mehr als 450 Euro im Monat. Seit dem 1. Januar 2019 gilt: Wer zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro verdient, ist ein Midijobber. Ihr Mitarbeiter muss dann zwar Sozialversicherungsbeiträge zahlen, aber nur einen Teil. Dafür ist er umfassend kranken-, pflege- und rentenversichert sowie auch gegen Arbeitslosigkeit.
Arbeitgeber zahlt Sozialversicherungsabgaben und Steuern
Das ist beim Minijob anders. Hier fallen für den Mitarbeiter nur die 3,6 Prozent für Rentenversicherungsbeiträge an, sofern er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen. Für Sie hingegen bedeuten Minijobber keinesfalls, dass Sie gegenüber sozialversicherungspflichtigen Teilzeitkräften Geld sparen. Denn Sie müssen zum Beispiel Pauschalsteuern und Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Laut der Minijob-Zentrale haben Arbeitgeber jedoch maximal Abgaben in Höhe von 31,45 Prozent. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Art der Abgaben |
Höhe der Abgaben |
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) | 13 Prozent |
Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (RV) | 15 Prozent |
Umlage 1 (U1) zum Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit des Minijobbers.
Hinweis: Ist nur zu zahlen, wenn die Beschäftigung länger als vier Wochen dauert. |
1 Prozent |
Umlage 2 (U2) zum Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgebers bei Schwangerschaft/Mutterschaft. Diese Umlage zahlen Sie auch für männliche Minijobber. | 0,39 Prozent |
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV) | individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger |
Insolvenzgeldumlage | 0,06 Prozent |
Pauschalsteuer | 2 Prozent |
Quelle: Minijob-Zentrale, Stand: 30. September 2020
Geringfügig Beschäftigte melden
Denken Sie auch unbedingt daran, Ihren Minijobber rechtzeitig anzumelden – auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Wie Sie dies genau machen, erfahren Sie bei der Minijob-Zentrale unter „Minijobs gewerblich“ – Melde- und Beitragsverfahren.
Minijobber finden
Nun denken Sie sich: Ein Minijobber würde auch mir in der Praxis eine große Hilfe sein, aber wo finde ich denn einen passenden Mitarbeiter? Erst einmal sollten Sie entsprechende Stellenanzeigen auf Ihrer Website, Facebookseite und den gängigen Stellenportalen veröffentlichen. Außerdem gibt es oft regionale oder lokale Portale von Tageszeitungen oder Anzeigenblättern. Sie können Ihre Stellenanzeige auch in der Praxis aushängen.
Fragen Sie auch Patienten und Kollegen, ob sie jemanden kennen, der einen Minijob sucht – das müssen ja nicht immer Therapeuten sein. Auch Reinigungskräfte, Rezeptionsmitarbeiter und Studenten, die sich etwa um die Pflege Ihrer Social Media-Kanäle oder der Website kümmern, können Sie auf 450-Euro-Basis einstellen.
Kurzfristige BeschäftigungAls Minijobber gilt auch, wer nur für einen gewissen Zeitraum bei Ihnen in der Praxis beschäftigt ist. Im Laufe eines Kalenderjahres darf der Mitarbeiter nur drei Monate oder insgesamt 70 Tage bei Ihnen gearbeitet haben – entweder nur eine gewisse Zeit oder gelegentlich. Wie viel er in diesem Zeitraum verdient, ist hingegen unerheblich. Diese Art der Beschäftigung kann auch in Zeiten der Corona-Pandemie für Sie eine Option sein, um flexibler auf die jeweilige Situation zu reagieren. |