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Rentenversicherungspflicht von Heilmittelerbringern: Selbstständige Therapeuten oft von der Rentenversicherungspflicht befreit

„Also als Selbstständiger musst du doch keine Rentenbeiträge zahlen.“ Hören Sie solche Sätze von Freunden und Bekannten auch ab und zu? Das mag für andere Berufsgruppe zutreffen. Bei Heilmittelerbringern ist die Lage ein wenig anders und differenzierter. Es gibt verschiedene Modelle.
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Praxisinhaber ohne Angestellte

Generell gilt, dass selbstständige Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen verpflichtend gesetzlich rentenversichert sind (§ 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Das heißt, sie müssen sich bei der Deutschen Rentenversicherung melden und monatlich Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Das liegt daran, dass sie weisungsgebunden bzw. auf Anordnung von Ärzten handeln. Es gibt jedoch Ausnahmen: Zum Beispiel sind selbstständige Therapeuten, die nicht auf Anordnung eines Arztes handeln – wie Podologen, die ausschließlich kosmetische Fußpflege anbieten – von der Versicherungspflicht befreit.

Praxisinhaber mit Angestellten

Wer als Praxisinhaber Mitarbeiter angestellt hat, ist grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreit. Das gilt aber nur, wenn Ihre Mitarbeiter in Summe mehr als 450 Euro verdienen – Sie also mindestens zwei 450-Euro-Kräfte eingestellt haben oder eben einen oder mehrere Therapeuten in Teil- oder Vollzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigen.

Selbstständige Therapeuten ohne eigene Praxis

Ob ein selbstständiger Therapeut von der Rentenversicherungspflicht befreit wird oder nicht, hängt von verschiedenen Merkmalen ab – so urteilte das Bundessozialgericht (Az.: 12 KR 20/14 R). Als selbstständig tätiger Therapeut gilt unter anderem, wer unabhängig und nicht weisungsgebunden arbeitet und wer das unternehmerische Risiko selbst trägt. Wichtig ist, dass zwischen Praxisinhaber und dem selbstständigen Therapeuten ein Vertrag geschlossen wird, aus dem diese Kriterien hervorgehen. Vorab sollten freie Mitarbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) immer ein Statusfeststellungverfahren durchführen lassen. Stuft sie  die selbstständigen Therapeuten trotzdem als rentenversicherungspflichtig ein, haben sie die Möglichkeit vor Gericht zu klagen.

Angestellte Therapeuten in einer Praxis

Wenn Sie Mitarbeiter in Ihrer Praxis sozialversicherungspflichtig anstellen, zahlen Sie und Ihre Therapeuten je die Hälfte des Beitrags in die gesetzliche Rentenversicherung ein (§ 7 SGB IV). Das gilt jedoch nicht für Ihre 450-Euro-Kräfte. Diese sind in der Regel von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Rentenversicherungspflichtig oder nicht: Sie haben vielfältige Möglichkeiten, Ihre Altersvorsorge, zum Teil mithilfe staatlicher Unterstützung, selbst ein wenig aufzubessern.


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