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Ein Ja zum Cookie muss sein

Am 1. Dezember 2021 tritt das TTDSG in Kraft
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation). Es regelt ab dem 1. Dezember 2021 unter anderem, dass Webseiten für Cookies und Tracking eine echte (aktive) Einwilligung benötigen.
© schmolzeundkühn

Vorbei ist die Zeit, in der der Nutzer durch bloße Weiternutzung der Webseite in die Cookie-Setzung und Tracking-Nutzung „einwilligt“ oder bereits vorausgefüllte Häkchen gesetzt sind. Eine wichtige Ausnahme hiervon bilden jedoch die technisch notwendigen Cookies, für die weiterhin keine Einwilligung notwendig ist. Technisch notwendige Cookies sind alle Cookies, ohne die eine Webseite an sich nicht funktionieren würde.

(Noch kein) Ende der Cookie-Banner

Eine weitere Änderung, die mit dem TTDSG einhergeht: Künftig besteht die Möglichkeit, dass Dienste anerkannt werden, über die Websitebesucher einmalig angeben können, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ihre Cookie-Einwilligung geben möchten. Diese Informationen leitet der Dienst-Anbieter dann automatisch an alle Websites weiter. Zukünftig könnte dies bedeuten, dass Cookie-Banner entbehrlich werden.

Noch ist es aber nicht so weit. Die Dienste müssen erst anerkannt werden, bevor sie starten können. Hierzu mangelt es aber noch an den notwendigen rechtlichen Grundlagen. Eine Rechtsverordnung, die das Verfahren zur Anerkennung der Dienste regelt, existiert noch nicht. Bis dahin wird also ein Cookie-Banner weiterhin Pflicht sein.

Kein Haken – keine Einwilligung

Im TTDSG ist zwar nicht vorgeschrieben, wie die Einwilligung einzuholen ist. Doch muss dies auf Grundlage klarer und umfassender Informationen erfolgen. In der Regel ist das durch Nutzung geeigneter Cookie-Consent-Tools zu erreichen. Besucht ein Nutzer die Webseite, erscheint ein Pop-Up-Fenster. Dort kann dann per Häkchen die Einwilligung gesetzt werden. Setzt der Nutzer keinen Haken, fehlt es an der notwendigen Einwilligung und die Cookies werden blockiert.

Wie ein Cookie-Banner aussehen sollte:

  • Bis der Website-Nutzer seine Einwilligung erteilt hat, müssen Cookies tatsächlich technisch deaktiviert sein.
  • Die Einwilligung ist aktiv zu setzen. Entsprechende Kästchen oder Häkchen dürfen nicht vorausgewählt sein.
  • Es muss einen „Annehmen“ und einen „Ablehnen“-Button geben. Diese müssen gleichwertig sein. Der Ablehnen-Button darf also nicht auf einer gesonderten Seite liegen, über die man die Cookies erst ablehnen kann.
  • Der Website-Nutzer ist umfassend zu informieren:
    • Zwecke der einzelnen Tools
    • Anzahl der Anbieter und Tools
    • Sitz des Anbieters, falls dieser außerhalb der EU liegt.

Tipp: Mehr zum Thema lesen Sie auch in der aktuellen Datenschutz-Kolumne von Niels Köhrer: Datenschutz?…! Cookie-Einwilligung auf Webseiten

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