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Krankenkasse muss Sprachsoftware für Förderschülerin zahlen

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten für eine Spracherkennungssoftware übernehmen, wenn dies die Schulfähigkeit behinderter Kinder unterstützt. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen kürzlich entschieden (Az.: L4 KR 187/18).
© Dobrila Vignjevic

Geklagt hatten die Eltern einer damals neunjährigen Förderschülerin, die seit einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen leidet und nur unter größter Anstrengung einen Stift halten und schreiben kann. 2016 hatten sie bei der Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Sprachsoftware „Dragon Naturally Speaking“ in Höhe von 595 Euro beantragt. Die Kasse lehnte mit dem Argument ab, die Software „sei ein handelsüblicher Gebrauchsgegenstand, der nicht ausschließlich zum Gebrauch durch Behinderte und Kranke bestimmt sei“.

Das Landessozialgericht folgte der Entscheidung des Sozialgerichts Oldenburg, dass die Kasse bereits 2018 zur Zahlung verpflichtet hatte. Zu den Aufgaben der Kasse gehöre die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers, heißt es in dem Urteil. Benötige ein Kind aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ein – von der Schule nicht vorzuhaltendes – Hilfsmittel, um am Unterricht in der Schule erfolgreich teilzunehmen oder die Hausaufgaben erledigen zu können, habe die Kasse dieses Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, so die Richter weiter. Das Urteil ist rechtskräftig.

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