up|unternehmen praxis

GKV-Heilmittel-Informationsportal liefert nützliche Informationen

Einseitiger Fragen-Antworten-Katalog sorgt für Unklarheiten
Unter der Internetadresse www.gkv-heilmittel.de findet man für Heilmittelerbringer inzwischen eine ganze Reihe an nützlichen Informationen zum Thema Heilmittel und GKV, z. B. Verordnungszahlen, Verträge und Zulassungsstellen. Weniger nützlich ist dagegen der GKV Fragen-Antwort-Katalog, den der GKV-Spitzenverband im Januar auf dieser Seite erstmalig veröffentlicht hat.

Das GKV-Heilmittel-Informationsportal liefert seit einiger Zeit übersichtlich und strukturiert vieles, was Vertragsärzte und Heilmittelerbringer wissen müssen, wenn sie an der Versorgung von GKV-Versicherten teilnehmen wollen.

Für die Vertragsärzte bietet die Seite quartalsweise zusammengestellte GKV-HIS Berichte. Diese basieren auf den Abrechnungsdaten aller gesetzlichen Krankenkassen und sollen die Verordnungsstrukturen in den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen transparent dokumentieren. Ganz aktuell sind die Daten oft nicht, gerade wurden die scheinbar fehlerhaften Daten des zweiten Quartals 2020 zurückgezogen, Corona und der Rettungsschirm haben das Verfahren offensichtlich nicht beschleunigt.

Informationen zu Zulassung, Preisen und Verträgen

Für die Heilmittelerbringer liefert das Portal mehrere sinnvolle Informationen. Das fängt damit an, dass hier alle regionalen Zulassungsstellen gelistet sind. Die Zulassung wird bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft beantragt, die sich auf dieser Seite schnell und einfach finden lässt.

Zudem gibt es hier alle Heilmittel-Preisinformationen: Für jede Fachrichtung können Excel-Dateien und PDF-Dokumente mit den gültigen bundeseinheitlichen Höchstpreisen aufgerufen werden. Alle Heilmittelpreise können zudem in einem elektronisch lesbaren XML-Format heruntergeladen werden.

Die Verträge runden das Informationsangebot ab. Der GKV-Spitzenverband soll mit den maßgeblichen Spitzenverbänden der Heilmittelerbringer je Fachbereich einen bundeseinheitlichen Vertrag vereinbaren, der nach Inkrafttreten hier veröffentlicht wird. Für die Podologen liegen diese Unterlagen schon vor. Dabei handelt es sich um den vereinbarten Versorgungsvertrag zwischen GKV-Spitzenverband und den jeweiligen Heilmittelverbänden mit allen Anlagen. Darin werden die Leistungsbeschreibung, die Vergütungen, notwendige Angaben auf der Verordnung, Fortbildungen und die Zulassung geregelt.

Relativ neu ist jetzt ein Fragen-Antwort-Katalog für den Bereich Podologie, in dem der GKV-Spitzenverband zusammen mit den maßgeblichen Podologen-Verbänden Interpretationsfragen zur Auslegung ihres Vertrages und der Heilmittel-Richtlinie hinsichtlich des neuen Verordnungsformulars Muster 13 klärt. Damit werden für Podologen Detailfragen bei der Nutzung des neuen Muster 13 beantwortet.

Weiterer Fragen-Antworten-Katalog nicht abgestimmt

Für deutlich weniger Aufklärung, sondern sogar für mehr Unklarheit sorgte dagegen ein weiterer Fragen-Antworten-Katalog, den der GKV-Spitzenverband schon im Januar veröffentlicht und leider nicht mit den Heilmittelverbänden abgestimmt hat. Rechtlich ist der Unterschied zwischen einem abgestimmten und einem nicht abgestimmten Fragen-Antwort-Katalog (FAK) groß. Bei einem abgestimmten FAK handelt es sich um eine gemeinsame Abstimmung der Vertragsparteien über die Auslegung der Verträge. Das bietet beiden Seiten Verbindlichkeit und Sicherheit.

Ein nicht abgestimmter FAK ist dagegen nur eine subjektive Interpretation, in diesem Fall des GKV-Spitzenverbands, die rechtlich weder Verbindlichkeit noch Sicherheit schafft. Stattdessen sorgt eine solche Einseitigkeit für mehr Unruhe in der Branche.

Ein gutes Beispiel für unnötige Unruhe ist die Antwort auf Frage Nummer neun des FAK, bei der es um die notwendigen Angaben zur Patientenquittung auf der Rückseite der Verordnung geht. Für die Forderung der GKV nach einer Quittung des Leistungserbringers je Behandlungsdatum ergibt sich weder aus der HeilM-RL noch aus dem Muster 13 noch aus den aktuell gültigen Verträgen heraus eine Rechtsgrundlage. Warum konnte der GKV-Spitzenverband nicht einfach warten, bis die neuen Verträge gelten und dann das fordern, was vertraglich vereinbart ist? Das ist inzwischen sogar dem GKV-Spitzenverband aufgefallen und so gibt es in einer aktualisierten Fassung des FAK die Frage und Antwort Nummer neun gar nicht mehr. Eine Quittung des Leistungserbringers auf der Rückseite ist aktuell nicht notwendig.

Bei anderen Fragen und Antworten wird in Frage gestellt, ob man ohne das Kreuz bei „Erstverordnung“ überhaupt noch Erstbefunde /Funktionsanalysen abrechnen kann. Oder den Abrechnungszentren wird untersagt, Taxierungsinformationen auf die Rückseite der Verordnung aufdrucken zu lassen.

Insgesamt ist das GKV-Heilmittel-Informationsportal trotzdem eine wirklich gute und empfehlenswerte Quelle für notwendige Informationen. Schade, dass der GKV-Spitzenverband es nicht schafft, diese Qualität auch beim FAK umzusetzen.

Kommentar

Früher gab es einen zwischen den Kassen (GKV-Spitzenverband) und den Ärzten (KBV) abgestimmten Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Heilmittel. Da hat sich der GKV-Spitzenverband ähnlich einseitig verhalten, wie er es aktuell bei den Heilmittelerbringern tut. Irgendwann war die KBV nicht mehr bereit, sich dieser einseitigen Interpretation anzuschließen. Das können Heilmittelverbände von den Ärzten lernen: Kooperation hört dort auf, wo die eine Seite, hier die GKV, versucht die andere Seite, hier die Heilmittelerbringer, über den Tisch zu ziehen.

Außerdem interessant:

Geht doch: GKV-Spitzenverband rudert bei Quittung zurück

GKV-Spitzenverband hat Fragen-Antworten-Katalog zum Übergang auf Muster 13 aktualisiert

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x