Indikation Craniomandibuläre Störung
Hinweis: Die gleichzeitige Verordnung (VO) von Maßnahmen beider Heilmittelbereiche ist bei entsprechender Indikation zulässig. Dann muss für jede VO ein separater VO-Vordruck verwendet werden.
1. Dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen
Regulär muss die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen beginnen. Besteht stattdessen ein dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum, so muss dieser auf der VO angekreuzt werden.
2. Hausbesuch
Sofern es medizinisch zwingend notwendig ist, kann die Therapie als Hausbesuch verordnet werden. Beim vorliegenden Beispiel ist dies nicht erforderlich.
3. Therapiebericht
Nur wenn er auf der VO angekreuzt wird, erhält der verordnende Zahnarzt einen Bericht.
Hinweis: Physiotherapeutische Berichte dürfen und sollten berücksichtigt werden, weil sie zum Nachweis der medizinischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit beitragen können.
Die Heilmittel im Bereich Physiotherapie werden in vorrangige und ergänzende Heilmittel unterteilt. Pro VO kann nur ein vorrangiges Heilmittel verordnet werden. Sofern der HMK ZÄ es vorsieht, ist zusätzlich ein ergänzendes Heilmittel möglich.
4. Vorrangige Heilmittel
Der Zahnarzt verordnet durch Ankreuzen ein vorrangiges Heilmittel (hier KG).
Hinweis: Bei manchen Heilmitteln kann er es zusätzlich spezifizieren. Erfolgt dies nicht, kann der Physiotherapeut selbstständig die entsprechende Maßnahme auswählen.
5. Ergänzende Heilmittel
Zusätzlich zu dem vorrangigen Heilmittel kann ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden.
Hinweis: Das Freitextfeld „ggf. Spezifizierung“ dient optional der Konkretisierung des verordneten ergänzenden Heilmittels.
6. Vorrangige Heilmittel: Anzahl pro Woche
Sie wird für das verordnete Heilmittel entweder mit einem Kreuz als Frequenz (z. B. 2x) oder mit zwei Kreuzen als Frequenzspanne (hier z. B. 1x-2x) angegeben.
7. Vorrangige Heilmittel: Verordnungsmenge
Die Anzahl der Behandlungseinheiten darf die Höchstmenge pro VO gemäß HeilM-RL ZÄ nicht überschreiten (hier bis zu 6x).
8. Ergänzende Heilmittel: Anzahl pro Woche
Dem vorrangigen Heilmittel entsprechend wird die Anzahl für das ergänzende Heilmittel angekreuzt.
9. Ergänzende Heilmittel: Verordnungsmenge
Sie richtet sich nach dem vorrangigen Heilmittel bzw. der Summe der verordneten Behandlungseinheiten des vorrangigen Heilmittels.
10. Indikationsschlüssel
Bei der zahnärztlichen HeilM-VO wird üblicherweise die Indikationsgruppe (hier CD1) und bei CD1, CD2 und CSZ zusätzlich der Buchstabe der vorrangigen Leitsymptomatik gemäß HeilM-RL ZÄ (hier b) als vollständiger Indikationsschlüssel angegeben.
11. ICD-10–Code
Die Felder für den ICD-10-Code bleiben bei der zahnärztlichen HeilM-VO frei.
11. Diagnose mit Leitsymptomatik, ggf. Befunde und Therapieziele
Die Diagnose wird mit Leitsymptomatik als Freitext angegeben. Gleiches gilt für therapierelevante Befundergebnisse der Eingangsdiagnostik oder einer erneuten störungsbildabhängigen Befunderhebung. Therapieziele werden nur dann auf der VO angegeben, wenn sie sich nicht aus der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben.
12. Weitere Hinweise (ggf. Angaben zu LHB, Blanko-VO, Doppelbehandlung)
Beim Vorliegen eines LHB kann dies hier entsprechend vermerkt werden. Gleiches soll zukünftig bei VO mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmittelerbringern (Blanko-VO) gelten.
In medizinisch begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. bei den Indikationsgruppen CD2 oder ZNSZ, kann ein vorrangiges Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet werden. Dadurch erhöht sich die gemäß HeilM-RL ZÄ zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten pro VO sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht. Sind also z. B. sechs Behandlungseinheiten angegeben, dürfen drei Doppelbehandlungen à zwei Behandlungseinheiten durchgeführt werden. Ergänzende Heilmittel können nicht als Doppelbehandlung verordnet werden. Sofern der verordnende Zahnarzt eine Doppelbehandlung wünscht, gibt er dies ebenfalls hier als Freitext an.