Bundesfinanzhof: Kein Aufschub von alten Steuerschulden wegen Corona
Eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums schützt vom 19. März 2020 bis zum Jahresende vor Vollstreckungsmaßnahmen. Dieser Aufschub gilt allerdings nur für neue Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 19. März 2020, nicht für steuerliche Altschulden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München kürzlich entschieden hat (Az.: VII B 73/20 (AdV)).