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Verordnungen: Bürokratische Entlastung für Heilmittelerbringer bis Ende 2020

Die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-SV haben sich als Reaktion auf die Verschiebung des Inkrafttretens der HeilM-RL und der HeilM-RL ZÄ auf befristete Regelungen geeinigt, die Leistungserbringern nach § 124 SGB V bürokratische Entlastungen bringen sollen. Sie gelten für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis einschließlich 31.12.2020.
© iStock: andrei_r

Für alle Verordnungen, die bis Ende 2020 abgerechnet werden, wird die geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die vereinbarte Unterbrechungsfrist nicht geprüft. Die 12-Wochen-Frist ist zudem nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus. Ebenfalls beschlossen wurden, dass die Erweiterung der Beginnfrist von 14 auf 28 Kalendertage bereits für alle im Zeitraum vom 18.02.2020 bis 31.12.2020 ausgestellten Verordnungen gelten und dass Leistungserbringer bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen selbst vornehmen dürfen. Auch den pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) in Höhe von 1,50 je Verordnung können Praxisinhaber bei der Abrechnung der Verordnungen bis Ende des Jahres geltend machen. Darüber hinaus können Podologen bis 31.12.2020 Teilabrechnungen durchführen.

Mehr dazu finden Sie hier.

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