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Bitte recht freundlich! Darauf müssen Sie achten, wenn Sie Personen fotografieren

In Zeiten von Instagram, Facebook und Co. wird das Leben in nie dagewesenem Umfang dokumentiert. Was nicht auf einem Foto festgehalten wurde, ist auch nicht passiert. Wer da nicht zurückstehen will, ist auch bei Praxis-Events stets mit der Kamera oder dem Mobiltelefon unterwegs. Doch Vorsicht, hier sind einige rechtliche Vorgaben zu beachten – sonst können teure Schadenersatzforderung drohen.
© iStock: Denes Farkas

Auch beim Fotografieren schlägt sie zu, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Denn wenn es klick macht, speichert die Kamera ein Foto und damit Daten einer Person. Laden Sie diese auf den Praxis-PC, um sie später auf die Website zu stellen oder bei Facebook zu posten, werden die Daten verarbeitet – und das ist laut Artikel 6 der DSGVO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die wohl einfachste Lösung: Die betreffende Person gibt ihre Einwilligung. Dokumentieren Sie dies, am besten schriftlich.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Für Personenaufnahmen gilt das Recht am eigenen Bild. Es ist im Kunsturhebergesetz §22 Satz 1 geregelt und besagt, dass Abbildungen von erkennbaren Personen nur dann veröffentlich und verbreitet werden dürfen, wenn diese ihre Zustimmung dazu gegeben haben. Jetzt fragen Sie sich vielleicht, wie zum Beispiel der Gesundheitsminister es zeitlich schafft, alle Bilder, die in den Medien von ihm kursieren, freizugeben. Das muss er nicht, wenn es sich dabei um ein Abbild der Zeitgeschichte handelt, er also in seiner Funktion als Politiker fotografiert oder gefilmt wird.

Zudem gibt es zwei weitere Ausnahmen: Sind Personen nur als sogenanntes Beiwerk abgebildet, müssen sie der Veröffentlichung nicht zustimmen. Gleiches gilt, wenn Menschen an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, etwa einer Demonstration oder einem Kongress. Dann müssen sie damit rechnen, fotografiert zu werden. Wichtig ist in beiden Fällen, dass nicht ein Individuum im Vordergrund steht, sondern die Veranstaltung, eine Landschaft, o.ä. Doch wann eine Person als Individuum und nicht als Beiwerk abgebildet ist und was als Abbild der Zeitgeschichte gilt, ist umstritten. Auf der sicheren Seite sind Sie darum bei Personenfotos, wenn Sie sich das schriftliche Einverständnis der Abgebildeten holen.

Tipp: Einverständniserklärung bei Veranstaltungsbeginn einholen

Fragen Sie die Anwesenden bei eigenen Veranstaltungen, etwa Kursen, Vorträgen o.ä., gleich zu Beginn oder bereits in der Einladung, ob sie damit einverstanden sind, dass sie fotografiert und die Bilder später für Marketing-Zwecke, etwa auf der Praxis-Website, veröffentlicht werden. Lassen Sie die Anwesenden dazu eine Einverständniserklärung unterzeichnen. Wer dies nicht möchte, bekommt einen kleinen Aufkleber. So wird diese Person entweder gar nicht erst fotografiert oder Bilder, auf denen sie sich befindet, später nicht veröffentlicht.

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