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Statusfeststellungsverfahren kein Freibrief

Rentenversicherungspflicht ja oder nein

Statusfeststellungsverfahren kein Freibrief

Das sogenannte Freiwillige Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) soll Auftragnehmern (Therapeuten, die als freie Mitarbeiter arbeiten wollen) und Auftraggebern (Therapiepraxen) die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob eine Beschäftigung selbständig und damit von der Sozialversicherungspflicht befreit ist oder nicht.

up 08-2013
Fotocredit: Fotolia, DDRockstar

Das Ziel der DRV ist klar: Möglichst viele Menschen sollen in die Rentenversicherung einzahlen. Wer als Therapeut einen Antrag auf Statusfeststellung stellt, der hat in der Regel das Ziel, dass die Arbeit als selbständig eingestuft wird und eben keine Beiträge, zum Beispiel an die Rentenversicherung, gezahlt werden müssen. Demzufolge wird er bei der Antragstellung so argumentieren, dass am Ende ein „positiver“ Bescheid steht, sprich eine Befreiung von der Sozialversicherung. Auch wenn das Statusfeststellungverfahren von der Therapiepraxis betrieben wird, ist das Ziel immer eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht – sonst wäre der Antrag nicht nötig.

Angaben müssen korrekt sein und die Realität wiederspiegeln

Unabhängig davon auf wessen Initiative ein positiver Bescheid zustande gekommen ist, er hilft nicht weiter, wenn die Angaben nicht stimmen. Die Statusfeststellung gilt nur für den beantragten Sachverhalt, also genau nur das, was der DRV im Fragebogen mitgeteilt wurde. Stellt sich später heraus, dass etwas übersehen, falsch, unvollständig oder nicht ganz richtig mitgeteilt wurde, ist der Bescheid praktisch wertlos.

Kommt es zu einer Betriebsprüfung ist dabei ein wesentlicher Inhalt die von den Arbeitgebern (Praxisinhaber) vorzunehmende Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen. Das läuft dann so, wie in unzähligen Urteilen von Sozialgerichten aller Instanzen formuliert: „Ein Beschäftigungsverhältnis ist geprägt dadurch, dass der Tätige in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeiten umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt … In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist.“

Zwar wird im Streitfall geprüft, was Praxis und freier Mitarbeiter vertraglich vereinbart haben. Sieht die Realität jedoch anders aus, dann wird immer zugunsten einer abhängigen Beschäftigung und damit für die Sozialversicherungspflicht entschieden – und zwar unabhängig davon, ob ein Statusfeststellungsverfahren vorher zu einem anderen Ergebnis gekommen ist. Ein Beispiel aus der Praxis: Im Vertrag mit dem freien Mitarbeiter heißt es „…freie, eigenständige Terminvereinbarung mit Patienten…“. Tatsächlich jedoch werden die Termine des Freien Mitarbeiters von der Rezeption im Praxisterminplaner organisiert. In diesem Fall stellt sich die Arbeitsrealität anders da, als vertraglich vereinbart und im Antrag geschildert. Dies festzustellen bleibt dann dem Betriebsprüfer überlassen.

Fazit: Praxisinhaber müssen sich darüber im Klaren sein, dass ein durchgeführtes Statusfeststellungsverfahren bei der DRV keineswegs „Freie Fahrt für freie Mitarbeiter“ bedeutet.

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