up|unternehmen praxis

Risiko mit den freien Mitarbeitern teilen

Ermittlung des Beschäftigungsstatus weiterhin problematisch

Risiko mit den freien Mitarbeitern teilen

Bei der Frage, ob eine Physiotherapiepraxis, die zur Kassenbehandlung zugelassen ist, freie Mitarbeiter beschäftigen kann oder nicht, hat das Landessozialgericht in Niedersachsen weitere Argumente gegen den Status des freien Mitarbeiters formuliert. Der Fall liegt jetzt dem Bundessozialgericht (B 12 KR 20/14 R) zur Klärung vor. Praxisinhaber sollten bis zu einer endgültigen Entscheidung das Risiko mit den freien Mitarbeitern teilen und finanzielle Rücklagen für eventuelle Nachzahlungen bilden.

Fotocredit: Fotolia, liveostockimages

Bei der Frage, ob Physiotherapeuten, die ohne eigene Zulassung zur Leistungserbringung in einer fremden, zur Leistungserbringung nach § 124 SGB V zugelassenen Praxis arbeiten, sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder nicht, scheiden sich die Geister. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hatte im Februar vergangenen Jahres einen Beschluss veröffentlicht (L 5 R 1180/13 BER), wonach diese Physiotherapeuten in der Regel abhängig beschäftigt seien. Das ergebe sich, so ein wesentliches Argument des Landessozialgerichts, aus den Rahmenbedingungen, die es praktisch unmöglich machten, die mit der Zulassung verbundene Weisungs- und Entscheidungsbefugnis gegenüber nicht angestellten Mitarbeitern durchzusetzen. Ergo, so das LSG, sei bei Therapie im Rahmen einer Kassenzulassung der Status freier Mitarbeiter praktisch nicht möglich. (Wir berichteten https://up-auth2022.buchner-digital.de/?p=26580)

Mehrere Auftraggeber kein sicherer Indikator für freie Mitarbeit

Auf diese Entscheidung beruft sich auch das Landesozialgericht in Niedersachsen, fügt aber der Diskussion einen weiteren wichtigen Aspekt hinzu. Denn bisher galt die Annahme, dass Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber ein wichtiger Indikator für sozialrechtlich anerkannte freie Mitarbeit sind. Diesen Blickwinkel korrigiert das LSG Niedersachsen bei der Frage nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses und führt aus: „Ohne Belang für das hier zu beurteilende Verhältnis ist, dass die Beigeladene zu 1.) auch für andere Auftraggeber (z.B. Therapiezentrum XY) Physiotherapieleistungen erbracht hat.“ Denn zu beurteilen sei hier nur die konkrete Tätigkeit für die betreffende Praxis. Insofern müssen Praxisinhaber genau prüfen, unter welchen Umständen eine freie Mitarbeit im Rahmen einer Kassenpraxis wirklich noch möglich ist.

Praxisinhaber können Risiken minimieren

Solange es zum Beschäftigungsstatus freier Mitarbeiter in Kassenpraxen keine verbindliche Entscheidung des Bundessozialgerichts gibt, dauert die Phase der Unsicherheit für Praxisinhaber und freie Mitarbeiter an. Um das Risiko für die Praxis zu minimieren, können Praxisinhaber den Steuerberater um eine schriftliche Beurteilung der Beschäftigungssituation bitten. Denn liegt eine verbindliche Auskunft vom Steuerberater schwarz auf weiß vor, können Sie später im Schadensfall auf die Berufshaftpflicht des Steuerberaters zurückgreifen.

Will der Steuerberater dazu keine Stellung nehmen, können sich Praxisinhaber durchrechnen lassen, welche Folgekosten möglicherweise auf die Praxis zukommen. Damit im Fall der Fälle das Geld für eine Nachzahlung vorhanden ist, können Praxisinhaber dann gemeinsam mit dem betreffenden freien Mitarbeiter finanzielle Rücklagen bilden, z. B. indem der freie Mitarbeiter einen Teil seines Honorars auf ein gemeinsames Rücklagenkonto einzahlt. Kommt es nicht zu einer Nachzahlung, etwa weil der Anspruch der Rentenversicherung verjährt ist, erhält der freie Mitarbeiter das Geld ausbezahlt. Kommt es doch dazu, ist das Geld vorhanden und verfügbar.

Themen, die zu diesem Artikel passen:
8 Kommentare
neueste
älteste meiste Bewertungen
Inline Feedbacks
View all Kommentare
Klaus
05.03.2015 22:45

Hallo, ich beschäftige einen freiberuflichen Physiotherapeuten der lediglich Patienten behandelt… Weiterlesen »

Sabine
18.02.2015 13:20

Hallo, wie verhält es sich mit dem Status des Freiberuflers/in,… Weiterlesen »

Stefan Konietzko
13.02.2015 13:35

Den dummen Steuerberater muss man erstmal finden! Die Risikominderung durch… Weiterlesen »

Strubbe
13.02.2015 10:15

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Freie Mitarbeiterin und… Weiterlesen »

8
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x