Kein Ende der Diskussion um „Freie Mitarbeiter“ in Heilmittelpraxen
Landessozialgericht Bayern beendet Diskussion
Kein Ende der Diskussion um "Freie Mitarbeiter" in Heilmittelpraxen
Der Sozialversicherungsstatus der sogenannten „Freien Mitarbeiter“ in Heilmittel-Praxen ist schon länger höchst umstritten. Das Landessozialgericht Bayern hat jetzt in einer Entscheidung klargestellt, dass es in einer Physiotherapiepraxis, die zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassen ist, keine freien Mitarbeiter geben kann. Die Entscheidung ist rechtskräftig und so auch auf Ergotherapie- und Logopädiepraxen zu übertragen.
Die Frage, ob jemand selbstständig tätig ist oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, ist besonders für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bedeutsam. Für abhängig Beschäftigte, also Angestellte, müssen unter anderem Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bezahlt werden. Deswegen versuchen viele Praxisinhaber, freie Mitarbeiterverträge mit Selbstständigen zu schließen, um solche Kosten zu vermeiden.
Der Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren des Landessozialgerichts Bayern (L 5 R 1180/13 B ER) zeigt jetzt erneut, dass solche Vermeidungs-Strategien nicht immer funktionieren, und dass sie deshalb mit so großen wirtschaftlichen Risiken behaftet sind, dass es zukünftig fast keinen Raum mehr für freie Mitarbeiter in Heilmittelpraxen geben wird.
Selbstständig ist, wer keinem Weisungsrecht unterliegt
Für die Beurteilung, ob eine abhängige oder unabhängige Tätigkeit eines Mitarbeiters vorliegt, ist nach Ansicht der Richter nicht die vertragliche Bezeichnung ausschlaggebend, sondern die praktische Durchführung der Tätigkeit. Das Gericht führt zur Unterscheidung aus: „Ein Beschäftigungsverhältnis ist geprägt dadurch, dass der Tätige in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeiten umfassendem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Selbstständige Tätigkeiten sind dagegen anzunehmen, wenn sie durch ein Unternehmerrisiko und spiegelbildlich dazu durch eine eigene Unternehmenschance geprägt sind sowie durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, durch die Verfügungsmöglichkeit über eigene Arbeitskraft und durch eine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitszeit.“
Praxisinhaber sind letzte Verantwortliche
Physiotherapeuten, die in einer fremden, als Leistungserbringer nach dem SGB V zugelassenen Praxis tätig sind, stehen typischerweise in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, meint das Gericht und erläutert das so: „…Die Praxisinhaber [treten] gegenüber den Patienten als Heilmittelerbringende der jeweiligen Krankenkasse auf. Sie – die Inhaber – rechnen die erbrachten Heilmittel […] gegenüber der jeweiligen Gesetzlichen Krankenkasse ab und treten nach außen als verantwortliche Praxisbetreiber auf. Die Inhaber selbst tragen das Risiko des wirtschaftlichen Praxisbetriebs, der sich an der zwischen ihnen und den Krankenkassen geltenden Vertrags- und Vergütungsregeln orientiert […] Die somit zwingenden Regelungen zur Zulassung als Leistungserbringer verlangen namentlich die erforderliche Qualifikation, die nötige Erlaubnis sowie die Ausstattung für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Einzelheiten dazu regeln die Rahmenempfehlungen und Verträge nach § 125 SGB V. Per legem sind damit [den Praxisinhabern] Verantwortung und Letztentscheidung zugewiesen für alle physiotherapeutischen Leistungen, die in ihrer Praxis erbracht werden, einschließlich der relevanten Nebenpflichten.“
Eigene Berufshaftpflicht zählt nicht
Das Landessozialgericht würdigt zwar auch Umstände, die für eine echte freie Mitarbeit sprechen, kommt jedoch zu keinem anderen Ergebnis: „Ohne Belang ist in Bezug auf das konkrete Tätigkeitsverhältnis, dass [die freien Mitarbeiter] auch für andere Auftraggeber Physiotherapieleistungen erbracht haben. Zu beurteilen ist hier nämlich die konkrete Tätigkeit […]. Dass diese nicht geringfügig war, beweisen die Umfänge der Entgeltzahlungen.“
Auch bei der Prüfung weiterer Argumente, die für eine Selbstständigkeit der Mitarbeiter sprechen, stellt das Gericht fest, dass diesen Kriterien nicht das entscheidende Gewicht zukommt. Zu diesen Argumenten zählt unter anderem die Freiheit der Mitarbeiter, Patienten selbst auswählen zu können. Aber auch die Tatsache, dass die Mitarbeiter auch eigene Patienten behandelten, dass eine eigene Berufshaftpflicht vorhanden war, das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die prozentuale Entlohnung sind entscheidend.
Weder die Tatsache, dass die Mitarbeiter von der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss erhalten hatten, noch die Feststellung der Renten-Versicherungspflicht als Selbstständige änderten an der Bewertung des Gerichts etwas.
Service: Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts können up|plus Kunden in der Wissensdatenbank unter www.praxisfragen.de herunterladen oder bei der up|plus Hotline anfordern.
Redaktioneller Hinweis: Aufgrund zahlreicher Hinweise von Lesern, haben wir die Überschrift dieses Artikels um ein Fragezeichen ergänzt. Offensichtlich hat der ursprünglich Titel viele Leser in die Irre geführt.
Wie sind folgende Bedingungen einzuschätzen: Eine freie Mitarbeiterin behandelt in… Weiterlesen »
@Pfeiffer-Will: Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir hier nicht… Weiterlesen »
Hallo. Was ist denn, wenn ein Therapeut eben diese fehlende… Weiterlesen »
@Gordon Schönwälder: Was genau ist die Frage? Wie kann man… Weiterlesen »
In meiner Praxis arbeiten auch freie Mitarbeiter/innen. Diese führen ausschließlich… Weiterlesen »
Hallo. Was heißt dieses Urteil jetzt konkret für bestehende Verträge… Weiterlesen »
Nein, wie schon oben ausgeführt, passiert akut gar nichts. Wenn… Weiterlesen »
Und was ist eigentlich, wenn man eine Statusfeststellung hat machen… Weiterlesen »
@A.E.: Siehe letzten Satz des Artikels „…noch die Feststellung der… Weiterlesen »
hallo herr bucher wie sieht die sachlage bei einer praxis,die… Weiterlesen »
@eric kalden: Die Entscheidung des LSG wird unabhängig von der… Weiterlesen »
Eigentlich ist diese ganze Angelegenheit mit freien Mitarbeitern schon längst… Weiterlesen »
Letztendlich bietet dieses „Urteil“ genug Hinweise was falsch gemacht und… Weiterlesen »
versteh ich nicht- ich habe als FM jahrelang selbst die(hohen)… Weiterlesen »
@Saloia: Freie Mitarbeiter betrifft das nicht. Hier geht es ausschließlich… Weiterlesen »
Hallo, was genau bedeutet das Urteil jetzt: Ist es nun… Weiterlesen »
@Slezak: Doch, als Freier Mitarbeiter kann man weiterhin problemlos arbeiten,… Weiterlesen »
Wenn ein Freiberufler seine Patienten selbst aquiriert, nur Hausbesuche mit… Weiterlesen »
Sehr geehrter Herr Buchner, wie sieht denn jetzt konkret eine… Weiterlesen »
Nein, es gibt keine akuten Handlungsbedarf! Siehe dazu auch meine… Weiterlesen »
und was heißt das, jetzt konkret? Müssen nun alle freien… Weiterlesen »
Nein, auf keinen Fall. Die Begründung des Sozialgerichts zeigt, dass… Weiterlesen »
Wieder ein Praxisinhaber, der sich mit der freien Mitarbeiterschaft nicht… Weiterlesen »
Hallo Herr Konietzko, vorsicht, das ist kein Urteil… und die… Weiterlesen »