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Kassenzahnärztliche Vereinigungen

Baden-Württemberg: Praxisinfo über Heilmittelverordnung für Zahnärzte

In einer Praxisinfo erläutert die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KZVBW), welche Angaben auf einer Heilmittelverordnung vor Beginn der Behandlung beispielsweise durch einen Physiotherapeuten vorliegen müssen. Für die vertragszahnärztliche Versorgung sei die Anlage 3b der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Heilmittelverbände relevant.
Zahnarzt behandelt ältere Frau
© iStock: FatCamera

Ab Seite 5 der Anlage werden konkrete Anleitungen zum Ausfüllen des Formulars gegeben. Zu den Pflichtangaben durch die zahnärztliche Praxis gehören die Angaben zu dem Versicherten, zum Kostenträger, zum verordnenden Zahnarzt, das Ausstellungsdatum, die Verordnungsmenge, die Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs, der Indikationsschlüssel sowie Zahnarztstempel und Unterschrift. Fehlt eine dieser Angaben, kann die Behandlung nicht begonnen werden. Dies kann nur durch eine erneute Unterschrift des Zahnarztes mit Datumsangabe korrigiert werden.

Anmerkung der Redaktion: Auch wenn sich die KZVBW in ihrer Praxisinfo nur auf die Physiotherapie bezieht, lässt sich dies auch auf Maßnahmen der Logopädie übertragen, wie sie die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte vorsieht.

Quelle: Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, Rundschreiben 06/2021 | kostenfreier Volltextzugriff

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