Indikation Störung des oralen Schluckakts
Hinweis: Die gleichzeitige Verordnung (VO) von Maßnahmen beider Heilmittelbereiche ist bei entsprechender Indikation zulässig. Dann muss für jede VO ein separater VO-Vordruck verwendet werden.
1. Dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen
Regulär muss die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen beginnen. Besteht wie hier ein dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum, so muss dieser auf der VO angekreuzt werden.
2. Hausbesuch
Sofern es medizinisch zwingend notwendig ist, kann die Therapie als Hausbesuch verordnet werden. Beim vorliegenden Beispiel ist dies nicht erforderlich.
3. Therapiebericht
Nur wenn er auf der VO angekreuzt wird, erhält der verordnende Zahnarzt einen Bericht.
Hinweis: Logopädische Berichte dürfen und sollten berücksichtigt werden, weil sie zum Nachweis der medizinischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit beitragen können.
Die Schlucktherapie dient der Besserung oder der Normalisierung des Schluckakts in der oralen Phase des Schluckvorgangs sowie, falls erforderlich, der Erarbeitung von Kompensationsstrategien und der Ermöglichung der oralen Nahrungsaufnahme.
4. Therapiedauer
Je nach medizinischer Indikation (konkretes Störungsbild) und Belastbarkeit des Patienten wird hier durch Ankreuzen der entsprechenden Minutenzahl die Therapiedauer pro Sitzung festgelegt.
Hinweis: Für die Sprech- und Sprachtherapie bzw. die Schlucktherapie können verschiedene Behandlungszeiten verordnet werden. Diese werden hinter der jeweiligen Therapiedauer angegeben (z. B. 30 min. 5x und 45 min. 5x). In diesem Fall muss die Summe dieser Verordnungsmenge mit der nachfolgenden Gesamtverordnungsmenge übereinstimmen. Wird nur eine Behandlungszeit verordnet (siehe Beispiel), bleibt die Zeile für die anteilige Verordnungsmenge hinter der Behandlungszeit frei.
5. Anzahl pro Woche
Sie kann für das verordnete Heilmittel entweder mit einem Kreuz als Frequenz (z. B. 2x) oder mit zwei Kreuzen als Frequenzspanne (hier z. B. 2x-3x) angegeben werden.
6. Verordnungsmenge
Die Anzahl der Behandlungseinheiten darf die Höchstmenge pro VO gemäß HeilM-RL ZÄ nicht überschreiten (hier bis zu 10x).
7. Indikationsschlüssel
Bei der zahnärztlichen HeilM-VO wird üblicherweise die Indikationsgruppe (hier SCZ) als vollständiger Indikationsschlüssel angegeben.
8. ICD-10–Code
Die Felder für den ICD-10-Code bleiben bei der zahnärztlichen HeilM-VO frei.
8. Diagnose mit Leitsymptomatik, ggf. Befunde und Therapieziele
Die Diagnose wird mit Leitsymptomatik als Freitext angegeben. Gleiches gilt für therapierelevante Befundergebnisse der Eingangsdiagnostik oder einer erneuten störungsbildabhängigen Befunderhebung. Therapieziele werden nur dann auf der VO angegeben, wenn sie sich nicht aus der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben.
9. Weitere Hinweise (ggf. Angaben zu LHB, Blanko-VO, Doppelbehandlung)
Beim Vorliegen eines LHB kann dies hier entsprechend vermerkt werden. Gleiches soll zukünftig bei VO mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmittelerbringern (Blanko-VO) gelten.
In medizinisch begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. bei der Indikationsgruppe SCZ, kann ein vorrangiges Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet werden. Dadurch erhöht sich die gemäß HeilM-RL ZÄ zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten pro VO sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht. Sind also z. B. zehn Behandlungseinheiten angegeben, dürfen fünf Doppelbehandlungen à zwei Behandlungseinheiten durchgeführt werden. Sofern der verordnende Zahnarzt eine Doppelbehandlung wünscht, kann er dies ebenfalls hier als Freitext angeben.