Erstens gilt nach der neuen HeilM-RL nur noch der Verordnungsfall, der für alle Heilmittelbehandlungen für einen Patienten aufgrund derselben Diagnose und derselben Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges gilt. Zweitens ist der Verordnungsfall an die Behandlungsmenge (vormals Höchstverordnungsmenge im Regelfall) geknüpft. Bei weiterem Behandlungsbedarf können weitere Verordnungen – ohne Genehmigung durch die Krankenkasse – ausgestellt werden. Schließlich fallen unter den langfristigen Heilmittelbedarf alle die in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie gelisteten diagnostizierten Krankheitsbilder. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Quelle: KV Sachsen, KVS MITTEILUNGEN, Ausgabe 4/2021 | kostenfreier Volltextzugriff
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