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BFH: Pfändung der Corona-Soforthilfe ist rechtswidrig

Nun hat es auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt und sich der Rechtsprechung der Finanzgerichte angeschlossen: Die Pfändung der Corona-Soforthilfe durch die Finanzverwaltung ist rechtswidrig (Az.: VII S 23/20).
© BrianAJackson

Wie schon das Landgericht Köln (Az.: 39 T 57/20 – up berichtete: Ausgabe 7/2020)  und das Finanzgericht Münster (Az.: 1 V 1286/20) erklärte nun auch der BFH, dass die Corona-Soforthilfe dafür da sei, unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelöste wirtschaftliche Engpässe abzufedern. Die Soforthilfe sei eine zweckgebundene Leistung und werde ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage von Selbständigen und Freiberuflern im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie bewilligt. Sie diene nicht einer Tilgung von Altschulden, die vor der Krise entstanden sind, so der Bundesfinanzhof.

Betroffene Steuerzahler, denen das Finanzamt wegen alter Steuerschulden gänzlich oder teilweise die Soforthilfeleistung oder die Überbrückungshilfe gepfändet hat, sollten sich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs berufen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Die Freigabe des gepfändeten Betrags sollte beim Finanzamt unter Hinweis auf das Aktenzeichen der BFH-Entscheidung beantragt werden.

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